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FODN - 70/03/2018

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AUS DEM GEMEINDERAT

Gesamtgröße, wird keine Beeinträchtigung des Landschafts-

bildes erwartet. Die Erschließung ist für die vorgesehene Nut-

zung, primär als Schafstall für ausreichend zu beurteilen. Die

Herstellung der einheitlichen Bauplatzwidmung ist nicht not-

wendig.

Vorbehaltlich positiver Stellungnahmen ersucht die Bür-

germeisterin um Änderung des Flächenwidmungsplans im

Bereich einer Teilfläche des Grundstücks 3302, KG. Kals am

Großglockner, von derzeit Freiland nach §41 in künftig Son-

derfläche sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude

– Feldstall - nach §47 (Zähler 10), beide TROG 2016, LGBl.

101/2016.

Beschluss einstimmig.

2-712/10022 SF Hofstelle § 44 TROG auf Gp. 3326, KG Kals

Aufgrund des geplanten Ausmaßes des Nebengebäudes,

kann es kaum noch als untergeordne-tes Gebäude begründet

werden. Auch hinsichtlich des Verwendungszweckes ist dies

schwierig (Geräteunterstand, Hofwerkstatt usw.). Damit hat

das Gebäude einen wichtigen Zweck in der Hofbewirtschaf-

tung. Wegen der räumlichen Nähe zum Hauptgebäude, d.h.

dass es sich um einen geschlossenen Hofraum, bestehend aus

Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude und dem gegenständli-

chen Nebengebäude, wird vorgeschlagen, den gegenständli-

chen Bereich als Sonderfläche Hofstelle zu widmen. In Sin-

ne der einheitlichen Bauplatzwidmung ist eine Änderung der

Grundstücksgrenzen notwendig.

Die alte Hofstelle auf Grundstück 4694, KG. Kals am Groß-

glockner, wird nicht in den Planungsbereich einbezogen. Es

wird kein Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept

gesehen. Aufgrund der Anordnung des geplanten Gebäudes

im Hintergrund der bestehenden Hofstelle, wird keine Beein-

trächtigung des Landschaftsbildes erwartet. Die Erschließung

ist als ausreichend anzusehen. Die Einholung je einer Stel-

lungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung und der

Agrar Lienz wird für notwendig gehalten und wurde bereits

darum ersucht. Bis dato jedoch noch nicht eingelangt.

Vorbehaltlich positiver Stellungnahmen ersucht die Bürger-

meisterin um Änderung des Flächenwidmungsplans im Be-

reich je einer Teilfläche der Grundstücke 3326 und 3331, KG.

Kals am Großglockner, von derzeit Freiland nach §41 in künf-

tig Sonderfläche landwirtschaftliche Hofstelle nach §44, beide

TROG 2016, LGBl. 101/2016.

Beschluss einstimmig.

2-712/10023 Freiland in Wohngebiet auf Gp. 3286/2, KG Kals

Im Zuge eines Bauansuchens wurde festgestellt, dass die

Gp. 3286/2, KG Kals keine einheitliche Bauplatzwidmung

aufweist und ergeht das Ansuchen des Grundstückseigentü-

mers Markus Wibmer um Widmung von 98,2 m² von Freiland

nach § 41 in Wohngebiet nach § 38 (1) TROG 2018.

Beschluss

einstimmig.

Änderung eines Bebauungsplan

Beschlussfassung über Änderung eines Bebauungsplanes

und ergänzenden Bebauungsplanes entsprechend dem je-

weiligen Planentwurf des Arch. DI Wolfgang Mayr:

(108) im Bereich der Gste. 4233 und 4439, KG Kals

Geplant ist die Errichtung von Zu- und Umbauten beim Stall-

gebäude auf Grundstück 4233. Dadurch soll der Stall in ein

Blumengeschäft umgenutzt werden, was im landwirtschaftli-

chen Mischgebiet zulässig ist. Im Zuge der Vorbereitung des

Bauvorhabens hat sich herausgestellt, dass das Garagengebäu-

de im Nordosten abweichend zur Baubewilligung errichtet

worden ist. Aufgrund seiner Höhe an der Grundstücksgrenze,

ist es in der offenen Bauweise nicht bewilli-gungsfähig. Des-

halb wurde versucht, die Grundstücksgrenzen zu ändern, was

aber aufgrund eines baulichen Bestands auf Grundstück 4439

nicht möglich ist. Deshalb soll ein ergänzender Bebauungs-

plan erlassen werden. Dieser orientiert sich auf Grundstück

4233 am Bestand, auf Grundstück 4439 wird eine, dem Orts-

und Straßenbild verträglicher Maximalbaukörper zuge-lassen.

Die Nutzung des leerstehenden Bestands – Wirtschaftsge-

bäude zu Gärtnerei auf Grundstück 4233 und nach Regelung

der Eigentumsverhältnisse durch Modernisierung des Wohn-

hauses auf Grundstück 4439 - liegt im öffentlichen Interesse.

Im Zuge der Erlassung des Bebauungsplans wird im Bereich

des Grundstücks 4233 die Straßenfluchtlinie auf dem nörd-

lich verlaufenden öffentlichen Weg (Erschließung Oberlesach

und des dahinter liegenden Tals) derart festgelegt, dass eine

Verbreiterung zumindest im Bereich des gegenständlichen

Grundstücks sicher gestellt ist.

Beschluss einstimmig.

Information Fortschreibung des Raumordnungskonzeptes

Mit Schreiben vom 25.10.2018 hat die Abteilung Bau- und

Raumordnungsrecht der Gemeinde mitgeteilt, dass die Verlän-

gerung der Frist für die Fortschreibung des örtlichen ÖROK

bis 12. Juni 2020 genehmigt ist. Somit sind wieder Widmun-

gen möglich.

Information Abwasserverband Hohe Tauern Süd

Ergebnis Verfahren § 141 Abs. 4 TGO, Zurückweisung

Einspruch Marktgemeinde Matrei beim Verwaltungsge-

richtshof.

Wie kürzlich in den Medien zu lesen war, hat der der Ver-

waltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.10.2018, GZ Ra

2018/01/0403-5, die Revision gegen das Erkenntnis des Lan-

desverwaltungsgerichtes Tirol vom 09. Juli 2018, GZ LVwG-

2018/23/0748-11, betreffend die Aufteilung des Aufwandes des

Abwasserverbandes Hohe Tauern Süd nach § 141 Abs. 4 TGO

zurückgewiesen

Damit ist der diesbezügliche Bescheid der Tiroler Landesre-

gierung vom 26.02.2018, GZ Gem-GV-76111/15-2017, mit dem

die Jahresbeiträge der Verbandsgemeinden für das Jahr 2016

gemäß § 141 Abs.4 TGO festgesetzt wurden, rechtskräftig.

Damit ist jeder Rechtsweg in dieser Causa ausgeschöpft und