Rund ums Dorf
Seite 5
November 2017
Vom Bauansuchen zum Baubescheid
Für künftige Bauherrn bzw. Bauherrinnen gilt generell
sich frühzeitig mit der Baubehörde/Gemeinde für eine
Erstinformation in Verbindung zu setzen. Allenfalls durch-
zuführende Parzellierungen, Flächenwidmungen bzw. die
Erlassung von Bebauungsplänen nimmt sehr viel Zeit in
Anspruch und geht nicht von heute auf morgen sondern
nehmen in der Regel Monate in Anspruch!
In weiterer Folge steht auch der Bausachverständige für
konkrete Fragen und bei Vorliegen eines Bauansuchens
(mit vollständigen Planunterlagen) für eine umfassende
Vorprüfung zur Verfügung. Bei umfangreichen Bauvorha-
ben kann bereits in der Planungsphase ein gemeinsamer
Besprechungstermin mit Bauherr, Planer, Gemeinde und
Bausachverständigen hilfreich sein. Die Gemeindeverwal-
tung ist zudem bemüht, das Verfahren mit Unterstützung
aller beteiligten Sachverständigen und des Bauherrn/der
Bauherrin möglichst zügig abzuwickeln.
Änderungen in der Tiroler Bauordnung
Mit 31. März 2017 ist das Tiroler Verwaltungsreform-
gesetz in Kraft getreten, mit Auswirkungen auch auf
Bauangelegenheiten, und es hat die eine oder andere
interessante Auskunft von Gerichten und Landesstellen
gegeben:
•
Bei Baubescheiden gibt es im Regelfall bei einer
Beschwerde (früher Einspruch gegen einen Bau-
bescheid) keine aufschiebende Wirkung mehr,
d.h. es könnte sofort nach Erhalt des Baube-
scheides auf eigenes Risiko gebaut werden, auch
wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht
noch nicht abschließend beurteilt wurde.
•
Ein Gebäude ist dann ein Gebäude, wenn es
„raumbildenden Charakter“ hat, d.h. zu mehr als
50% umschlossen ist; enge Latten-, Gitterkonst-
ruktionen, Lochwände, Maschendrahtgeflechte,
etc. gelten als Wände und sind somit umschlie-
ßend.
•
Wenn Balkone im Verhältnis zur Hausfassade,
oder Vordächer im Verhältnis zur Dachfläche
(jener Teil über dem aufgehenden Mauerwerk)
mehr als 50% ausmachen, müssen diese die nor-
malen Abstände einhalten.
•
Frei stehende Solaranlagen und Photovoltaikan-
lagen können innerhalb der Mindestabstände
nicht mehr neu errichtet werden.
Festzelte / Zeltfeste
Festzelte werden im Rahmen einer Veranstaltung (Ver-
anstaltungsmeldung) genehmigt, nicht wie früher durch
ein eigenes Bauverfahren. Zu beachten ist jedoch, dass
die Unterlagen dieselben bleiben und die Veranstaltungs-
meldung rechtzeitig einzubringen ist (je nach Größe der
Veranstaltung bis zu sechs Wochen vor Verantaltungster-
min)!
Privatbaustellen - Verkehrsregelungen
Es wird darauf hingewiesen und gebeten, frühzeitig ab-
zuklären, ob durch die Bauausführung öffentliche Ver-
kehrsflächen beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist bei
der Gemeinde eine Verkehrsregelung (Geschwindigkeits-
beschränkung, Sperren, etc.) zu beantragen (zumindest
zwei Wochen davor).
Terminplanung
Abschließend nochmals der Appell an alle Bauherinnen
und Bauherrn: Frühzeitige Kontaktaufnahme mit der
Gemeinde erspart so manchen Ärger. Jedenfalls liegt es
in der Natur der Sache, dass die Termine zuerst mit der
Baubehörde besprochen werden sollten, bevor mit dem
ausführenden Unternehmen ein Baubeginn fixiert wird.
Text: Bauausschuss Obertilliach
Bauausschuss