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Rund ums Dorf

Seite 5

November 2017

Vom Bauansuchen zum Baubescheid

Für künftige Bauherrn bzw. Bauherrinnen gilt generell

sich frühzeitig mit der Baubehörde/Gemeinde für eine

Erstinformation in Verbindung zu setzen. Allenfalls durch-

zuführende Parzellierungen, Flächenwidmungen bzw. die

Erlassung von Bebauungsplänen nimmt sehr viel Zeit in

Anspruch und geht nicht von heute auf morgen sondern

nehmen in der Regel Monate in Anspruch!

In weiterer Folge steht auch der Bausachverständige für

konkrete Fragen und bei Vorliegen eines Bauansuchens

(mit vollständigen Planunterlagen) für eine umfassende

Vorprüfung zur Verfügung. Bei umfangreichen Bauvorha-

ben kann bereits in der Planungsphase ein gemeinsamer

Besprechungstermin mit Bauherr, Planer, Gemeinde und

Bausachverständigen hilfreich sein. Die Gemeindeverwal-

tung ist zudem bemüht, das Verfahren mit Unterstützung

aller beteiligten Sachverständigen und des Bauherrn/der

Bauherrin möglichst zügig abzuwickeln.

Änderungen in der Tiroler Bauordnung

Mit 31. März 2017 ist das Tiroler Verwaltungsreform-

gesetz in Kraft getreten, mit Auswirkungen auch auf

Bauangelegenheiten, und es hat die eine oder andere

interessante Auskunft von Gerichten und Landesstellen

gegeben:

Bei Baubescheiden gibt es im Regelfall bei einer

Beschwerde (früher Einspruch gegen einen Bau-

bescheid) keine aufschiebende Wirkung mehr,

d.h. es könnte sofort nach Erhalt des Baube-

scheides auf eigenes Risiko gebaut werden, auch

wenn die Beschwerde vom Verwaltungsgericht

noch nicht abschließend beurteilt wurde.

Ein Gebäude ist dann ein Gebäude, wenn es

„raumbildenden Charakter“ hat, d.h. zu mehr als

50% umschlossen ist; enge Latten-, Gitterkonst-

ruktionen, Lochwände, Maschendrahtgeflechte,

etc. gelten als Wände und sind somit umschlie-

ßend.

Wenn Balkone im Verhältnis zur Hausfassade,

oder Vordächer im Verhältnis zur Dachfläche

(jener Teil über dem aufgehenden Mauerwerk)

mehr als 50% ausmachen, müssen diese die nor-

malen Abstände einhalten.

Frei stehende Solaranlagen und Photovoltaikan-

lagen können innerhalb der Mindestabstände

nicht mehr neu errichtet werden.

Festzelte / Zeltfeste

Festzelte werden im Rahmen einer Veranstaltung (Ver-

anstaltungsmeldung) genehmigt, nicht wie früher durch

ein eigenes Bauverfahren. Zu beachten ist jedoch, dass

die Unterlagen dieselben bleiben und die Veranstaltungs-

meldung rechtzeitig einzubringen ist (je nach Größe der

Veranstaltung bis zu sechs Wochen vor Verantaltungster-

min)!

Privatbaustellen - Verkehrsregelungen

Es wird darauf hingewiesen und gebeten, frühzeitig ab-

zuklären, ob durch die Bauausführung öffentliche Ver-

kehrsflächen beeinträchtigt werden. In diesem Fall ist bei

der Gemeinde eine Verkehrsregelung (Geschwindigkeits-

beschränkung, Sperren, etc.) zu beantragen (zumindest

zwei Wochen davor).

Terminplanung

Abschließend nochmals der Appell an alle Bauherinnen

und Bauherrn: Frühzeitige Kontaktaufnahme mit der

Gemeinde erspart so manchen Ärger. Jedenfalls liegt es

in der Natur der Sache, dass die Termine zuerst mit der

Baubehörde besprochen werden sollten, bevor mit dem

ausführenden Unternehmen ein Baubeginn fixiert wird.

Text: Bauausschuss Obertilliach

Bauausschuss