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Aus dem Gemeinderat
gen Asphaltrand asphaltiert. Diese
Bedingung würde wahrscheinlich
mehr als die € 5.000,-- betragen.
In den Gesprächen mit den Firmen
hat sich auch klar herauskristalli-
siert, dass sie nicht die teure Brü-
ckenvariante benötigen, da sie mit
ihren Fahrzeugen bzw. Bussen zu-
rechtkommen. Einige Gemeinde-
räte bringen ein, dass die Brücke
grundsätzlich mit der teuren Varian-
te saniert werden soll. Dabei sollte
auch weiter gedacht werden, dass
wenn eine Liftabfahrt zustande
kommt, mehrere Busse die Klam-
perplatzbrücke passieren müssen.
Der Bürgermeister bringt ein, dass
die Klamperplatzbrücke durch die
billige Variante auch enorm verbes-
sert wird. Auch kann mit den zusätz-
lichen € 30.000,-- eine weitere Brü-
cke erneuert werden. Nach einer
ausführlichen Diskussion stimmt
der Gemeinderat ab.
Der Gemeinderat beschließt ein-
stimmig die Sanierung der Klam-
perplatzbrücke im Jahr 2017 in der
Höhe von rund € 65.000,--.
Halte- und Parkverbot
Im Bereich der Abzweigung von der
Landesstraße zum Feuerwehrhaus
sowie im Bereich vor der Müllsam-
melstelle stehen bereits 2 Verkehrs-
zeichen „Halten-Parken Verboten“.
Diese Verkehrszeichen sind jedoch
nicht verordnet und sollen im Nach-
hinein verordnet werden. Diese
Verkehrszeichen sind in diesem
Bereich sehr wichtig, da sich das
Feuerwehrhaus in diesem Bereich
beindet und der Platz für Einsät
-
ze unbedingt freigehalten werden
muss. Es kommt leider immer wie-
der vor, dass Autos und Busse die
Ausfahrten der Feuerwehrzufahrt
versperren.
Der Gemeinderat beschließt ein-
stimmig die Erlassung einer Ver-
ordnung über das HALTE- und
PARKVERBOTES im Bereich der
Müllsammelstelle, Bauhof und Feu-
erwehrhaus auf den Gpn. 10 und
12/4, KG Innervillgraten.
Dieses „HALTE- und PARKVER
-
BOT“ ist durch das Vorschriftszei-
chen „Halten und Parken verboten“
gem. § 52 Ziffer 13b, StVO kundzu-
machen. Die VERORDNUNG tritt
mit Aufstellung der entsprechenden
Verkehrszeichen in Kraft.
Übertragung Zuständigkeit
Gem. § 30 Abs. 2 lit. a der TGO
2001 kann der Gemeinderat aus
Gründen der Arbeitsvereinfachung
oder Raschheit „die Erlassung von
Verordnungen in bestimmten An-
gelegenheiten, mit Ausnahme von
ortspolizeilichen
Verordnungen
und von Satzungen sowie der Aus-
schreibung von Gemeindeabgaben,
dem Gemeindevorstand oder dem
Bürgermeister übertragen“.
Im § 94d Straßenverkehrsordnung
1960 werden die im eigenen Wir-
kungsbereich der Gemeinde zu
besorgenden
Angelegenheiten
aufgezählt. Hauptsächlich ist da-
von die unter Ziffer 16 angeführ-
te Bewilligung von Arbeiten (§ 90)
einschließlich der Erlassung der
durch diese Arbeiten erforderlichen
Verkehrsverbote und Verkehrsbe-
schränkungen betroffen.
Auf Grund der Auskunft des Ge-
meindeamtsleiters der Marktge-
meinde Sillian, der eine Empfehlung
von Herrn Mag. STOCKHAUSER
erhalten hat, sollte der Gemeinde-
ratsbeschluss gefasst werden von
§ 30 Abs. 2 lit. a der TGO 2001
Gebrauch zu machen, und hiermit
folgende VERORDNUNG zu erlas-
sen:
„Der Gemeinderat der Gemeinde
Innervillgraten überträgt gem. § 30
Abs. 2 lit. a der Tiroler Gemeinde-
ordnung 2001 – TGO,
LGBl.Nr.
36/2001, in der Fassung
LGBl.Nr.53/2017, aus Gründen der Arbeits-
vereinfachung dem Bürgermeister
seine Zuständigkeit zur Erlassung
straßenpolizeilicher Verordnungen
im Zusammenhang mit
a) der Erlassung der durch die Bewil-
ligung von Arbeiten auf oder neben
der Straße erforderliche Verkehrs-
verbote und Verkehrsbeschränkun-
gen (§90 StVO 1960) und
b) den Regelungen aus Anlass
einzelner Veranstaltungen und vo-
rübergehender
Genehmigungen
gemäß § 82 StVO 1960 im Umfang
des § 94d StVO 1960.
Der Gemeinderat beschließt ein-
stimmig gem. § 30 Abs. 2 lit. a) der
Tiroler Gemeindeordnung 2001 –
TGO,
LGBl.Nr. 36/2001, in der Fas
-
sung
LGBl.Nr. 53/2017, aus Grün
-
den der Arbeitsvereinfachung dem
Bürgermeister seine Zuständigkeit
zur Erlassung straßenpolizeilicher
Verordnungen im Zusammenhang
mit
a) der Erlassung der durch die Bewil-
ligung von Arbeiten auf oder neben
der Straße erforderliche Verkehrs-
verbote und Verkehrsbeschränkun-
gen (§90 StVO 1960) und
b) den Regelungen aus Anlass
einzelner Veranstaltungen und vo-
rübergehender
Genehmigungen
gemäß § 82 StVO 1960 im Umfang
des § 94d StVO 1960 zu übertra-
gen.
Trennwand im Lagerraum
Der Bürgermeister informiert die
Gemeinderäte dass im Lagerraum
des Mehrzwecksaales eine Trenn-
wand für Lagerzwecke des Kin
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dergartens und der Volksschule
errichtet wurde. Außerdem bietet
die Abtrennung zusätzlich Platz für
die gesamte Bestuhlung des Mehr-
zwecksaales. Den Gemeinderäten
wurden einige Fotos der Trennwand
gezeigt. Die Trennwand wurde von
der Tischlerei Lanser GmbH er
-