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Aus dem Gemeinderat

gen Asphaltrand asphaltiert. Diese

Bedingung würde wahrscheinlich

mehr als die € 5.000,-- betragen.

In den Gesprächen mit den Firmen

hat sich auch klar herauskristalli-

siert, dass sie nicht die teure Brü-

ckenvariante benötigen, da sie mit

ihren Fahrzeugen bzw. Bussen zu-

rechtkommen. Einige Gemeinde-

räte bringen ein, dass die Brücke

grundsätzlich mit der teuren Varian-

te saniert werden soll. Dabei sollte

auch weiter gedacht werden, dass

wenn eine Liftabfahrt zustande

kommt, mehrere Busse die Klam-

perplatzbrücke passieren müssen.

Der Bürgermeister bringt ein, dass

die Klamperplatzbrücke durch die

billige Variante auch enorm verbes-

sert wird. Auch kann mit den zusätz-

lichen € 30.000,-- eine weitere Brü-

cke erneuert werden. Nach einer

ausführlichen Diskussion stimmt

der Gemeinderat ab.

Der Gemeinderat beschließt ein-

stimmig die Sanierung der Klam-

perplatzbrücke im Jahr 2017 in der

Höhe von rund € 65.000,--.

Halte- und Parkverbot

Im Bereich der Abzweigung von der

Landesstraße zum Feuerwehrhaus

sowie im Bereich vor der Müllsam-

melstelle stehen bereits 2 Verkehrs-

zeichen „Halten-Parken Verboten“.

Diese Verkehrszeichen sind jedoch

nicht verordnet und sollen im Nach-

hinein verordnet werden. Diese

Verkehrszeichen sind in diesem

Bereich sehr wichtig, da sich das

Feuerwehrhaus in diesem Bereich

beindet und der Platz für Einsät

-

ze unbedingt freigehalten werden

muss. Es kommt leider immer wie-

der vor, dass Autos und Busse die

Ausfahrten der Feuerwehrzufahrt

versperren.

Der Gemeinderat beschließt ein-

stimmig die Erlassung einer Ver-

ordnung über das HALTE- und

PARKVERBOTES im Bereich der

Müllsammelstelle, Bauhof und Feu-

erwehrhaus auf den Gpn. 10 und

12/4, KG Innervillgraten.

Dieses „HALTE- und PARKVER

-

BOT“ ist durch das Vorschriftszei-

chen „Halten und Parken verboten“

gem. § 52 Ziffer 13b, StVO kundzu-

machen. Die VERORDNUNG tritt

mit Aufstellung der entsprechenden

Verkehrszeichen in Kraft.

Übertragung Zuständigkeit

Gem. § 30 Abs. 2 lit. a der TGO

2001 kann der Gemeinderat aus

Gründen der Arbeitsvereinfachung

oder Raschheit „die Erlassung von

Verordnungen in bestimmten An-

gelegenheiten, mit Ausnahme von

ortspolizeilichen

Verordnungen

und von Satzungen sowie der Aus-

schreibung von Gemeindeabgaben,

dem Gemeindevorstand oder dem

Bürgermeister übertragen“.

Im § 94d Straßenverkehrsordnung

1960 werden die im eigenen Wir-

kungsbereich der Gemeinde zu

besorgenden

Angelegenheiten

aufgezählt. Hauptsächlich ist da-

von die unter Ziffer 16 angeführ-

te Bewilligung von Arbeiten (§ 90)

einschließlich der Erlassung der

durch diese Arbeiten erforderlichen

Verkehrsverbote und Verkehrsbe-

schränkungen betroffen.

Auf Grund der Auskunft des Ge-

meindeamtsleiters der Marktge-

meinde Sillian, der eine Empfehlung

von Herrn Mag. STOCKHAUSER

erhalten hat, sollte der Gemeinde-

ratsbeschluss gefasst werden von

§ 30 Abs. 2 lit. a der TGO 2001

Gebrauch zu machen, und hiermit

folgende VERORDNUNG zu erlas-

sen:

„Der Gemeinderat der Gemeinde

Innervillgraten überträgt gem. § 30

Abs. 2 lit. a der Tiroler Gemeinde-

ordnung 2001 – TGO,

LGBl.Nr

.

36/2001, in der Fassung

LGBl.Nr.

53/2017, aus Gründen der Arbeits-

vereinfachung dem Bürgermeister

seine Zuständigkeit zur Erlassung

straßenpolizeilicher Verordnungen

im Zusammenhang mit

a) der Erlassung der durch die Bewil-

ligung von Arbeiten auf oder neben

der Straße erforderliche Verkehrs-

verbote und Verkehrsbeschränkun-

gen (§90 StVO 1960) und

b) den Regelungen aus Anlass

einzelner Veranstaltungen und vo-

rübergehender

Genehmigungen

gemäß § 82 StVO 1960 im Umfang

des § 94d StVO 1960.

Der Gemeinderat beschließt ein-

stimmig gem. § 30 Abs. 2 lit. a) der

Tiroler Gemeindeordnung 2001 –

TGO,

LGBl.Nr

. 36/2001, in der Fas

-

sung

LGBl.Nr

. 53/2017, aus Grün

-

den der Arbeitsvereinfachung dem

Bürgermeister seine Zuständigkeit

zur Erlassung straßenpolizeilicher

Verordnungen im Zusammenhang

mit

a) der Erlassung der durch die Bewil-

ligung von Arbeiten auf oder neben

der Straße erforderliche Verkehrs-

verbote und Verkehrsbeschränkun-

gen (§90 StVO 1960) und

b) den Regelungen aus Anlass

einzelner Veranstaltungen und vo-

rübergehender

Genehmigungen

gemäß § 82 StVO 1960 im Umfang

des § 94d StVO 1960 zu übertra-

gen.

Trennwand im Lagerraum

Der Bürgermeister informiert die

Gemeinderäte dass im Lagerraum

des Mehrzwecksaales eine Trenn-

wand für Lagerzwecke des Kin

-

dergartens und der Volksschule

errichtet wurde. Außerdem bietet

die Abtrennung zusätzlich Platz für

die gesamte Bestuhlung des Mehr-

zwecksaales. Den Gemeinderäten

wurden einige Fotos der Trennwand

gezeigt. Die Trennwand wurde von

der Tischlerei Lanser GmbH er

-