Previous Page  3 / 36 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 3 / 36 Next Page
Page Background

3

Wichtige Informationen zur Bundespräsidentenwahl

Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident wird von den Wahlberechtigten gemäß den

Wahlgrundsätzen gewählt. Die Amtsdauer der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten

beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur

einmal zulässig. Das bedeutet, dass Bewerberinnen/Bewerber bei zwei aufeinanderfolgen-

den Bundespräsidentenwahlen antreten können.

Der Termin für die Bundespräsidentenwahl 2016 ist Sonntag, der 24. April.

Wer für das Amt des Bundespräsidenten kandidieren möchte, muss die österreichische Staats-

bürgerschaft besitzen, am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet haben und zum Nationalrat

wählbar sein. Es sind mindestens 6.000 Unterstützungserklärungen erforderlich, die zusammen

mit dem Wahlvorschlag bei der Bundeswahlbehörde eingebracht werden müssen.

Auf einer Unterstützungserklärung beurkundet die Unterstützungswillige/der Unter-

stützungswillige durch eigene Unterschrift, dass sie/er einen bestimmten Wahlvorschlag un-

terstützen will. Die Unterschrift muss vor der Hauptwohnsitz-Gemeinde geleistet werden.

Allenfalls kommt stattdessen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift

in Betracht. Bei den Gemeinden liegen Blanko-Formulare oder von den Proponentinnen/Pro-

ponenten eines Wahlvorschlags bereitgestellte Formulare auf. In jedem Fall, auch im Fall

einer gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschrift, muss die Unter-

stützungswillige/der Unterstützungswillige zur Vorlage der Unterstützungserklärung persön-

lich vor der Gemeinde erscheinen und dort einen Lichtbildausweis (z. B. Reisepass,

Personalausweis, Führerschein) vorlegen. Die Bestätigung der Gemeinde auf den Unter-

stützungserklärungen über die Eintragung in die Wählerevidenz kann ab dem Stichtag (seit

23. Februar 2016) erteilt werden.

Um zur Bundespräsidentin/zum Bundespräsidenten gewählt zu werden, ist eine absolute

Mehrheit, d.h. mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, notwendig. Wenn keine Kandi-

datin/kein Kandidat eine solche Mehrheit erreicht, findet vier Wochen nach dem ersten

Wahlgang eine Stichwahl statt, bei der nur noch die beiden stimmenstärksten Kandidatin-

nen/Kandidaten antreten.

Der Termin für eine allfällige Stichwahl im Zuge der Bundespräsidentenwahl 2016

ist Sonntag, der 22. Mai. Es besteht keine Wahlpflicht!

Wählen mit Wahlkarte

Wahlkarten für die Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 können seit 28. Jänner

2016 beantragt werden. Eine Beantragung ist auf folgende Arten bei der Gemeinde, in

deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind (in der Regel Ihre Heimatgemeinde), möglich:

Schriftlich

bis Mittwoch, 20. April 2016 (per formlosem schriftlichen Antrag, E-Mail,

Fax oder, wenn vorhanden, über eine Internetmaske)

Mündlich (persönlich – nicht telefonisch!)

bis Freitag, 22. April 2016, 12 Uhr.

Schriftliche Anträge sind über die genannte Frist hinaus, nämlich bis spätestens Freitag,

22. April 2016, 12 Uhr möglich, wenn die Wahlkarte an eine von der Antragstellerin/vom

Antragsteller bevollmächtigte Person persönlich übergeben werden kann.

Für

persönliche (mündliche)

Wahlkartenanträge wird ein Identitätsdokument benötigt

(idealerweise

ein amtlicher Lichtbildausweis

, z. B. Reisepass, Personalausweis,

Führerschein).

Bei

schriftlicher

Antragstellung ist die Identifizierung entweder

•durch Angabe der Reisepassnummer oder

•durch eine Kopie eines

amtlichen Lichtbildausweises

oder einer anderen Urkunde möglich.

Wird die Wahlkarte mittels qualifizierter elektronischer Signatur (z. B. mit der

Handysignatur

)

online beantragt, werden

keine

weiteren Dokumente benötigt.

Alfons Monitzer

Der Amtslei ter informier t