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Rund ums Dorf
12/2015
Im örtlichen Raumordnungskonzept (siehe ÖRK-
Ausschnitt im Anhang) befindet sich der
Planungsbereich zur Gänze innerhalb einer forst-
wirtschaftlichen Freihaltefläche (FF). Gem. § 3 Abs.
5 im Verordnungstext sind jedoch
Sonderflächenwidmungen für die Jagdausübung
zulässig. Da es sich laut Naturbestandsaufnahmen
um einen nicht bestockten Umkehrplatz handelt,
scheint - nicht zuletzt auch aufgrund des geringen
Ausmaßes - das Freihalteziel nicht verletzt (die
Einholung einer kurzen Stellungnahme der
Bezirksforstinspektion Lienz wird jedoch empfoh-
len). Weiters ist gem. § 43.1 TROG 2011 auch eine
Fachstellungnahme des Tiroler Jägerverbandes
erforderlich, welche die Notwendigkeit und
Situierung bestätigt. Aus raumordnungsfachlicher
Sicht besteht grundsätzlich kein Einwand gegen die
geplante Errichtung der Jagdhütte. Nach Erhalt eines
jeweils positiven Gutachtens könnte die
Beschlussfassung lauten:
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich
der Gp. 2754/5 KG Obertilliach von derzeit
"Freiland" gem. § 41 TROG 2011 in künftig
"Sonderfläche Jagdhütte - S-12" gem. § 43.1 TROG
2011 entsprechend den Ausführungen des eFWP.
Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der
Gemeinderat der Gemeinde Obertilliach einstimmig
(8 Stimmen) gemäß § 70 Abs. 1 Tiroler
Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011, LGBl. Nr.
56, den von ZT GIS Kranebitter ausgearbeiteten
Entwurf vom 22. Juni 2015 (Planungsnr. 721-2015-
00007), über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Obertilliach
im Bereich des Grundstückes 2754/5 (zum Teil), KG
Obertilliach, durch vier Wochen hindurch vom 14.
August 2015 bis 12. September 2015 zur öffentli-
chen Einsichtnahme aufzulegen.
Umwidmung:
Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich
des Gst. 2754/5, KG Obertilliach, von derzeit
Freiland (§ 41 TROG 2011) in künftig Sonderfläche
"Jagdhütte" gemäß § 43 TROG 2011; beim
Grundstück Gp. 2754/5, KG Obertilliach handelt es
sich um ein Waldgrundstück.
Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn
innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist
keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
5. Änderung des Flächenwidmungsplans
Für die Ausführung des Bauvorhabens (Errichtung
der Jagdhütte) ist von der Gemeinde Obertilliach als
Eigentümer des Gst. 2754/5, KG Obertilliach, im
Rahmen des Bauverfahrens die Zustimmung erfor-
derlich. Weiters muss die Rodung der zu widmenden
Fläche auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde
angemeldet bzw. angezeigt werden. Für die Nutzung
des Grundstückes (Fläche des Standortes der
Jagdhütte) sollte in einem Pachtvertrag bzw.
Nutzungsvertrag die Einhebung eines symbolischer
Beitrages überlegt werden.
Im Bereich der Gp. 2754/5 KG Obertilliach ist die
Errichtung einer Jagdhütte geplant. In diesem Zuge
wurde bereits ein Situierungsvorschlag erstellt
(siehe Naturbestandsplan / Situierungsvorschlag des
Zivilgeometers Dipl.-Ing. Rudolf Neumayr, 9900
Lienz, GZl. 5850/2015 vom 12.06.2015 im
Anhang). Im aktuellen FLÄWI ist der gegenständli-
che Bereich jedoch als "Freiland" gem. § 41 TROG
2011 ausgewiesen. Um das Bauvorhaben umsetzen
zu können, ist eine (einheitliche) Bauplatzwidmung
im Sinne des § 2 Abs. 12 der Tiroler Bauordnung
2011 - TBO 2011 herzustellen: der
Flächenwidmungsplan muss demgemäß entspre-
chend angepasst werden. Daher sieht der
Planentwurf zur Änderung des
Flächenwidmungsplanes eine Widmung als
"Sonderfläche Jagdhütte - S-12" gem. § 43.1 TROG
2011 vor. Die Größe des Planungsbereiches ergibt
sich aus dem geplanten Gebäude (ca. 6 x 5 m) sowie
den erforderlichen Abständen gem. TBO 2011.