Previous Page  7 / 44 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 7 / 44 Next Page
Page Background

7

Rund ums Dorf

12/2015

Im örtlichen Raumordnungskonzept (siehe ÖRK-

Ausschnitt im Anhang) befindet sich der

Planungsbereich zur Gänze innerhalb einer forst-

wirtschaftlichen Freihaltefläche (FF). Gem. § 3 Abs.

5 im Verordnungstext sind jedoch

Sonderflächenwidmungen für die Jagdausübung

zulässig. Da es sich laut Naturbestandsaufnahmen

um einen nicht bestockten Umkehrplatz handelt,

scheint - nicht zuletzt auch aufgrund des geringen

Ausmaßes - das Freihalteziel nicht verletzt (die

Einholung einer kurzen Stellungnahme der

Bezirksforstinspektion Lienz wird jedoch empfoh-

len). Weiters ist gem. § 43.1 TROG 2011 auch eine

Fachstellungnahme des Tiroler Jägerverbandes

erforderlich, welche die Notwendigkeit und

Situierung bestätigt. Aus raumordnungsfachlicher

Sicht besteht grundsätzlich kein Einwand gegen die

geplante Errichtung der Jagdhütte. Nach Erhalt eines

jeweils positiven Gutachtens könnte die

Beschlussfassung lauten:

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich

der Gp. 2754/5 KG Obertilliach von derzeit

"Freiland" gem. § 41 TROG 2011 in künftig

"Sonderfläche Jagdhütte - S-12" gem. § 43.1 TROG

2011 entsprechend den Ausführungen des eFWP.

Auf Antrag des Bürgermeisters beschließt der

Gemeinderat der Gemeinde Obertilliach einstimmig

(8 Stimmen) gemäß § 70 Abs. 1 Tiroler

Raumordnungsgesetz 2011 - TROG 2011, LGBl. Nr.

56, den von ZT GIS Kranebitter ausgearbeiteten

Entwurf vom 22. Juni 2015 (Planungsnr. 721-2015-

00007), über die Änderung des

Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Obertilliach

im Bereich des Grundstückes 2754/5 (zum Teil), KG

Obertilliach, durch vier Wochen hindurch vom 14.

August 2015 bis 12. September 2015 zur öffentli-

chen Einsichtnahme aufzulegen.

Umwidmung:

Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich

des Gst. 2754/5, KG Obertilliach, von derzeit

Freiland (§ 41 TROG 2011) in künftig Sonderfläche

"Jagdhütte" gemäß § 43 TROG 2011; beim

Grundstück Gp. 2754/5, KG Obertilliach handelt es

sich um ein Waldgrundstück.

Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn

innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist

keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu

berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

5. Änderung des Flächenwidmungsplans

Für die Ausführung des Bauvorhabens (Errichtung

der Jagdhütte) ist von der Gemeinde Obertilliach als

Eigentümer des Gst. 2754/5, KG Obertilliach, im

Rahmen des Bauverfahrens die Zustimmung erfor-

derlich. Weiters muss die Rodung der zu widmenden

Fläche auch bei der Bezirksverwaltungsbehörde

angemeldet bzw. angezeigt werden. Für die Nutzung

des Grundstückes (Fläche des Standortes der

Jagdhütte) sollte in einem Pachtvertrag bzw.

Nutzungsvertrag die Einhebung eines symbolischer

Beitrages überlegt werden.

Im Bereich der Gp. 2754/5 KG Obertilliach ist die

Errichtung einer Jagdhütte geplant. In diesem Zuge

wurde bereits ein Situierungsvorschlag erstellt

(siehe Naturbestandsplan / Situierungsvorschlag des

Zivilgeometers Dipl.-Ing. Rudolf Neumayr, 9900

Lienz, GZl. 5850/2015 vom 12.06.2015 im

Anhang). Im aktuellen FLÄWI ist der gegenständli-

che Bereich jedoch als "Freiland" gem. § 41 TROG

2011 ausgewiesen. Um das Bauvorhaben umsetzen

zu können, ist eine (einheitliche) Bauplatzwidmung

im Sinne des § 2 Abs. 12 der Tiroler Bauordnung

2011 - TBO 2011 herzustellen: der

Flächenwidmungsplan muss demgemäß entspre-

chend angepasst werden. Daher sieht der

Planentwurf zur Änderung des

Flächenwidmungsplanes eine Widmung als

"Sonderfläche Jagdhütte - S-12" gem. § 43.1 TROG

2011 vor. Die Größe des Planungsbereiches ergibt

sich aus dem geplanten Gebäude (ca. 6 x 5 m) sowie

den erforderlichen Abständen gem. TBO 2011.