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FODN - 61/03/2015

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AUS DEM GEMEINDERAT

Gemeinderatssitzung

am 10. November 2015

Beratung und Beschlussfassung über Änderung

des Flächenwidmungsplanes:

(117) Gp. von Freiland in Wohngebiet 4099 und 4100 (Ag-

rargemeinschaft Lanagründe) und Teilflächen von Frei-

land in künftig Verkehrsfläche

Geplant ist die Schaffung eines Siedlungsgebietes. Die

Vorarbeiten dafür sind weitgehend abgeschlossen (Planung,

Rodungsbewilligung, sonstige Genehmigungen, Tauschver-

trag, Vergaberegeln). Aufgrund der Nachfrage und aufgrund

der Situierung des gegenständlichen Bauplatzes wird der

Baulandbereich vergrößert. Damit werden die vier Bauplätze,

welche von der geplanten Erschließungsstraße umschlossen

werden, als Bauland ausgewiesen. Dies erscheint im Hinblick

auf eine zweckmäßige Bebauung und der Förderbestimmun-

gen der Wohnbauförderung (verdichtete Bauweise) notwendig.

Im Hinblick auf die Aufgaben und Ziele der örtlichen Raum-

ordnung ist die Vergrößerung des Baulandes aus Sicht der

örtlichen Raumordnung vertretbar. Die Bedarfsorientierung

ist durch die Nachfrage gegeben. Die vertraglichen Bestim-

mungen für die Vergabe stellen die Einhaltung der Ziele der

örtlichen Raumordnung sicher (Wohnbedarf, Vergaberegeln,

Bauverpflichtung, Rückkaufoption, spekulationshemmende

Bestimmungen).

Der Gemeinderat beschließt einstimmig die Änderung des

Flächenwidmungsplanes im Bereich je einer Teilfläche der

Grundstücke 4099 und 4100, KG Kals am Großglockner, von

derzeit Freiland nach § 41, in künftig Wohngebiet nach § 38,

Abs. 1, sowie im Bereich je einer weiteren Fläche der Grund-

stücke 4099 und 4100, KG Kals am Großglockner, von derzeit

Freiland nach § 41 in künftig Kenntlichmachung als künftige

Verkehrsfläche nach § 53 Abs. 1 lit.. c, alle TROG 2011, LGBl.

56/2011.

(118) Gp. 3765 und .738 (Jan Bart van Swoll) von Freiland

und Wohngebiet in gemischtes Wohngebiet

Beim Haus in Unterberg 5 hat es einen Eigentümerwechsel

gegeben. Der nunmehrige Eigentümer plant die Umnutzung

des Hauses – Errichtung von Gästeappartements, Wellness-

bereich, Hausbar. Die Gästevermietung soll gewerblich erfol-

gen. Das Grundstück 3765 ist nicht einheitlich als Wohnge-

biet gewidmet. Einmal ist die einheitliche Bauplatzwidmung

Voraussetzung für eine Bauführung und zum anderen ist das

Bauvorhaben im Wohngebiet nicht zulässig. Das gegenständ-

liche Gebäude markiert den Rand einer Gebäudereihe, welche

einen räumlich abgetrennten Siedlungsbereich darstellen. Die

vorhandenen Nutzungen lassen die Widmung von gemisch-

tem Wohngebiet zu, ohne die Gefahr von Nutzungskonflikten

zu erhöhen. Folgende Nutzungen sind gemäß „§ 38 Abs. 2,

TROG 2011, zulässig:

Wohngebäude;

Ferienwohnungen und Gästezimmer im Rahmen der

Privatzimmervermietung (max. 3 Ferien-

wohnungen, max. 10 Gästebetten);

Wohngebäude mit untergeordneten Büros, Kanzleien,

Ordinationen und dergleichen;

Gebäude für Betriebe und Einrichtungen zur täglichen

Versorgung oder der Befriedigung der sozialen

und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung;

Öffentliche Gebäude;

Geschäfts- und Verwaltungsgebäude;

Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung

von Gästen mit höchstens 40 Betten;

Gebäude für sonstige Kleinbetriebe;

Es darf allerdings durch die Einrichtung von Gebäuden

die Wohnqualität im betroffenen Gebiet, insbesondere durch

Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen

und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beein-

trächtigt werden.

Damit ist das geplante Bauvorhaben möglich, Widerspruch

zu den Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept bzw.

zu den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung ent-

steht durch die gegenständliche Änderung des Flächenwid-

mungsplans keiner.

Der Gemeinderat beschließt einstimmig: Änderung des Flä-

chenwidmungsplanes im Bereich des Grundstückes .738 und

einer Teilfläche des Grundstückes 3765, KG Kals am Groß-

glockner, von derzeit Wohngebiet nach § 38, abs. 1, und im

Bereich einer Teilfläche des Grundstückes 3765, KG Kals am

Großglockner, von derzeit Freiland nach § 41, in künftig ge-

mischtes Wohngebiet nach § 38, Abs. 2, beide TROG 2011,

LGBl. 56/2011.

Beratung und Beschlussfassung über Änderung

des Bebauungsplanes

(90) Gste. 4085/3, 4086/1, 4088, 4099 und 4100 in Lana

Der örtliche Raumplaner gibt zum Bebauungsplan im Be-

reich der Grundstücke 4085/3, 4086/1, 4088, 4099 und 4100,

KG Kals am Großglockner, folgende Stellungnahme ab: Ge-

plant ist die Schaffung eines Siedlungsgebietes. Die dafür er-

forderlichen Vorarbeiten sind weitgehend abgeschlossen. Des-

halb soll nun der Bebauungsplan erlassen werden. Dadurch

soll eine gesamtheitliche, geordnete Bebauung sichergestellt

und damit die Vergaberegeln für die Gestaltung der Gebäude

ergänzt werden.

Festgelegt wird die offene Bauweise, die Abstandsbestim-

mung wird bei den außen liegenden Grundstücken (Grundstü-

cke A und D sowie den beiden Bauplätzen von Philipp Jans

lt. Bebauungsstudie vom 21.10.2014) mit dem 0,6-fachen der

Höhe jeden Punktes, mindestens 4,0 m festgelegt, bei den 6

anderen im Planungsbereich mit dem 0,4-fachen der Höhe

jeden Punktes, mindestens 3,0 m. Bei den im Norden er-

schließbaren Bauplätzen wird eine Höhenlage festgelegt, um