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FODN - 58/03/2014
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Wegverlegung Temblerhof
In einer früheren Gemeinderatssitzung wurde schon über die
Wegverlegung beim Hof Tembler gesprochen und wurde nun
ein Teilungsplan vom Büro Neumayr ausgearbeitet, der die Zu-
stimmung von Peter Tembler findet. Der Weg, der sich derzeit
südlich des Temblerhofes befindet sollte hinter den Hof verlegt
werden, mit genügend Abstand zum bestehenden Wirtschafts-
gebäude. Die dazu notwendigen Flächen werden flächengleich
mit Tembler getauscht. Die Wegverlegung soll auf Kosten der
Gemeinde Kals durchgeführt werden.
Kurzbericht Kraftwerk Haslach,
dazu wurde Ing. Robert Trenkwalder eingeladen
Ing. Robert Trenkwalder informiert über den Stand beim
WKA Haslach, wie bereits berichtet wurde ein gemeindeei-
gener Ausweisungsvorschlag für Natura 2000 Gebiete ausge-
arbeitet und ans Land Tirol weitergeleitet. Trotz Ausbau der
Projektstrecke Haslach könnten noch genügend Flächen für
Schutzgebiete ausgewiesen werden, generell weist er darauf
hin, dass das Tiroler Naturschutzgesetz strenger wirkt als das
EU Recht zu Natura 2000.
Bei Umsetzung der geplanten Ausgleichsmaßnahmen, mit
Einbringung von privaten Flächen, sollte sogar eine Verbesse-
rung der Habitate erzielt werden.
Beratung und Beschlussfassung
Erweiterung Photovoltaikanlage Schuldach
Ing. Robert Trenkwalder bringt dem Gemeinderat eine Renta-
bilitätsberechnung für die Anlage vor. Er führt aus, dass der
ökologische Fußabdruck bei 1:8 liegt, damit als gut zu bewer-
ten ist.
Nach umfangreicher Diskussion beschließt der Gemeinderat
mehrheitlich die Erweiterung der Photovoltaikanlage auf dem
Schuldach und wird damit die Fa. Egger beauftragt.
Information über Änderung der Satzungen
beim Abwasserverband Hohe Tauern Süd
Der AWV Hohe Tauern Süd hat in seinen Satzungen stehen,
dass alle 5 Jahre diese an die bestehenden Zahlen (Betten und
Bevölkerung) angepasst werden.
Durch die Inbetriebnahme des Gradonna Mountain Resort
werden unsere Werte nach oben gehen.
Information Gemeindeverband Bezirksaltenheime
Schuldendienstbeiträge 2015 und Investitionsbeiträge der
Verbandsgemeinden 2014 bis 2017
Für den Neubau des Altersheimes in Nußdorf/Debant und
Umbau WPH Matrei werden für alle Verbandsgemeinden
Investitionsbeiträge für Verbandsgemeinden vorgeschrieben
und über Gewährung einer Sonderbedarfszuweisung durch
das Land Tirol abgedeckt, Kals betrifft dies mit € 67.600,00 in
den Jahren 2014 - 2017.
Von Gemeinde Kals am Großglockner
E
ine Anmeldung ist innerhalb von drei
Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine
Abmeldung innerhalb von drei Tagen
vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vor-
zunehmen – nicht nur Gäste sondern auch
Beschäftige.
Das heißt, dass ArbeiterInnen, die in Kals
für die Dauer ihrer Anstellung auch wohn-
haft werden, sich anmelden müssen!
Bei der Anmeldung im Gemeindeamt
werden folgende Dokumente benötigt:
1. Öffentliche Urkunden, aus denen Namen,
Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsan-
gehörigkeit des Unterkunftnehmers hervor-
gehen, zB Reisepass, PersonalausweisGe-
burtskunde,...
2. Ausgefüllter Meldezettel: Dieser Melde-
zettel kann auf unserer Homepage abgeru-
fen oder im Gemeindeamt abgeholt werden.
Wichtig:
Neben der eigenen Unterschrift
muss auch jene des Unterkunftgebers auf
dem Meldezettel sein!
Wenn an der bisherigen Unterkunft aus
dem Hauptwohnsitz ein „weiterer Wohnsitz“
wird, ist vor oder gleichzeitig mit Anmeldung
des neuen Hauptwohnsitzes eine Ummel-
dung des bisherigen Hauptwohnsitzes er-
forderlich.
Bei österreichischen Staatsbürgern kann
dies bei der Anmeldung im Gemeindeamt
Kals durchgeführt werden, bei ausländi-
schen Staatsbürgern muss dies bei der Hei-
matbehörde erfolgen.
Der Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft
zu begründen, an der sich der Mittelpunkt
der Lebensbeziehungen befindet; trifft die-
se sachliche Voraussetzung auf mehrere
Wohnsitze zu, so ist jener als Hauptwohnsitz
zu bezeichnen, zu dem das überwiegende
Naheverhältnis besteht. Für den „Mittel-
punkt der Lebensbeziehung“ sind vor allem
folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:
Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes
oder der Ausbildungsstätte, Ausgangs-
punkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur
Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen,
insbesondere der minderjährigen Familien-
angehörigen und der Ort, an dem der Er-
werbstätigkeit nachgegangen wird.
Achtung:
Änderung des Hauptwohnsit-
zes oder eines weiteren Wohnsitzes kann
auch noch weitere Mitteilungspflichten (z.B.
Kfz-Zulassung) nach sich ziehen.
Besonders wichtig ist es, dass Beschäf-
tigte, die das Arbeitsverhältnis beenden und
wieder in die Heimat zurückkehren, sich wie-
der ABMELDEN!
Personen, die ihrer Meldepflicht nicht
nachkommen, müssen mit einer empfindli-
chen Verwaltungsstrafe rechnen.
Gerne helfen unsere Mitarbeiter im Ge-
meindeamt bei Unklarheiten weiter!
Gesetzliche Meldepflicht für Beschäftigte
Da es bezüglich der Wohnsitzanmeldung von Beschäftigten oft zu Unklarheiten kommt, gibt es hier
einige Informationen zu diesem Thema.
AUS DEM GEMEINDERAT