Seite 48 - Gemeindezeitungen

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Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2014/2015 nach Maßgabe der folgenden Richtlinien
einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten.
Richtlinien für den Heizkostenzuschuss 2014/2015
Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis
• Pensionisten und Pensionistinnen mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage
• Bezieher und Bezieherinnen von Pensionsvorschüssen, Übergangsgeld nach Altersteilzeit
• Bezieher und Bezieherinnen von AMS/Notstandshilfe
• Bezieher und Bezieherinnen von Rehabilitationsgeld und Pflegekarenzgeld
• Alleinerzieher und Alleinerzieherinnen mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
• Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
• Bezieher und Bezieherinnen von laufenden Mindestsicherungs-/Grundsicherungsleistungen, die
die Übernahme der Heizkosten als Mindestsicherungs-/Grundsicherungsleistung erhalten
• Bewohner und Bewohnerinnen von Alten- und Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen
840,00 €
pro Monat für alleinstehende Personen
1.270,00 €
pro Monat für Ehepaar und Lebensgemeinschaften
200,00 €
pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende,
unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
460,00 €
pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
310,00 €
pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln.
Angerechnet werden:
Eigen- und Witwenpensionen, Einkünfte auf selbstständiger und nicht selbst-
ständiger Arbeit (Lohn, Gehalt), Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung, Studien-
beihilfen, Stipendien, Unfallrenten, Pensionen aus dem Ausland, sonstige Einkommen (Vermietung, Ver-
pachtung ...), Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld, erhaltene Un-
terhaltszahlungen/Alimente, Waisenpensionen, Nebenzulagen, Pflegekarenzgeld, Rehabilitationsgeld.
NICHT angerechnet werden:
Pflegegeldbezüge, Familienbeihilfen, Wohn- und Mietzinsbeihilfen,
zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind, Witwengrundrenten nach
dem KOVG, Beschädigtengrundrente nach dem KOVG einschließlich der Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und
3 KOVG, Lehrlingsentschädigungen.
Höhe des Heizkostenzuschusses
Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig
200,00 € pro Haushalt.
EINREICHFRIST: ab sofort bis 30. November 2014
Verfahren
Um die Gewährung eines Heizkostenzuschusses ist unter Verwendung des vorgesehenen
Antragsformulars
beim
Gemeindeamt Dölsach
anzusuchen.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
MONATLICHER
Einkommensnachweis (aktueller Pensionsbescheid, aktueller Lohn- oder Ge-
haltszettel, aktuelle Bezugsbestätigung – AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente)
• Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kindern)
• Haushaltsbestätigung der Wohnsitzgemeinde
Hinweis: Für Pensionisten und Pensionistinnen mit Bezug der Ausgleichszulage,
die im vergan-
genen Jahr einen Antrag gestellt und einen Heizkostenzuschuss des Landes bezogen haben, ist
eine ge-
sonderte Antragstellung nicht
erforderlich!
Brennmittelaktion 2014