Seite 9 - Gemeindezeitungen

Basic HTML-Version

September 2013
Heizkostenzuschuss des Landes
9
Antrags- bzw. zuschussberechtigter
Personenkreis:
• Pensionisten/innen mit Bezug der
geltenden Ausgleichszulage/Ergän-
zungszulage;
• Bezieher/innen von Pensionsvor-
schüssen;
• Bezieher/innen von AMS/Notstands-
hilfe;
• Alleinerzieher/innen mit mindestens
einem im gemeinsamen Haushalt le-
benden unterhaltsberechtigten Kind
mit Anspruch auf Familienbeihilfe;
• Ehepaare bzw. Lebensgemein-
schaften mit mindestens einem im
gemeinsamen Haushalt lebenden
unterhaltsberechtigten Kind mit An-
spruch auf Familienbeihilfe.
Nicht antrags- bzw.
zuschussberechtigt sind:
• Bezieher/innen von laufenden Min-
destsicherungs/Grundversorgungs-
leistungen, die die Übernahme der
Heizkosten als Mindestsicherungs/
Grundversorgungsleistung erhalten;
• Bewohner/innen von Alten- und Pfle-
geheimen, Schüler- und Studenten-
heimen.
Für die Antragstellung gelten folgende
Netto-Einkommensgrenzen:
• 830,--
/Mt. für alleinstehende Pers.;
• 1.250,--
€/Mt.
für Ehepaare und Le-
bensgemeinschaften;
• 200,--
€/Mt.
zusätzlich für jedes
im gemeinsamen Haushalt lebende,
unterhaltsberechtigte Kind mit An-
spruch auf Familienbeihilfe;
• 450,--
€/Mt.
für die erste weitere er-
wachsene Person im Haushalt;
• 230,--
€/Mt.
für jede weitere erwach-
sene Person im Haushalt.
Das monatliche Einkommen ist ohne
Anrechnung der Sonderzahlungen (13.
und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkom-
men, die nur 12 x jährlich bezogen wer-
den (Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensions-
vorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind
auf 14 Bezüge umzurechnen.
Bei der Ermittlung des monatlichen
Einkommens sind anzurechnen:
• Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen;
• Unfallrenten;
• Pensionen aus dem Ausland;
• Einkünfte aus selbständiger und
nicht selbständiger Arbeit (Lohn, Ge-
halt);
• Leistungen aus der Arbeitslosen- und
Krankenversicherung;
• Studienbeihilfen, Stipendien;
• Einkommen aus Vermietung und Ver-
pachtung;
• Wochen-, Kinderbetreuungsgeld und
Zuschüsse zum Kinderbetreuungs-
geld;
• Erhaltene Unterhaltszahlungen und
-vorschüsse/Alimente;
• Nebenzulagen.
Bei der Ermittlung des monatlichen
Einkommens sind nicht anzurechnen
bzw. in Abzug zu bringen:
• Pflegegeldbezüge;
• Familienbeihilfen;
• Wohn- und Mietzinsbeihilfen;
• Zu leistende Unterhaltszahlungen/
Alimente, soweit sie gerichtlich fest-
gelegt sind;
• Lehrlingsentschädigungen
• Witwengrundrenten nach dem KOVG;
• Beschädigtengrundrente nach dem
KOVG einschließlich der Erhöhung
nach § 11 Abs. 2 und 3 KOVG.
Höhe des Heizkostenzuschusses:
Die Höhe des Heizkostenzuschusses
beträgt einmalig 200,--
pro Haushalt.
Verfahren:
Um die Gewährung eines Heizkos-
tenzuschusses ist unter Verwendung
des vorgesehenen Antragsformulars
im Zeitraum vom 1. Juli bis 29. Nov.
2013 bei der jeweils zuständigen
Wohnsitzgemeinde anzusuchen. Die
Gemeinden leiten diese Anträge nach
Prüfung auf Vollständigkeit der Anga-
ben und deren Bestätigung an das Amt
der Tiroler Landesregierung, Abteilung
Soziales, Bereich Unterstützung hilfs-
bedürftiger Tiroler/innen, Michael-Gais-
mair-Str. 1, 6020 Innsbruck, weiter.
Für Pensionisten/innen mit Bezug der
Ausgleichszulage, die im vergangenen
Jahr einen Antrag gestellt und einen
Heizkostenzuschuss des Landes bezo-
gen haben, ist eine gesonderte Antrag-
stellung nicht erforderlich.
Für diesen
Personenkreis stellt die Verwaltung des
Landes der zuständigen Gemeinde eine
entsprechende Personenliste zur Verfü-
gung. Die Gemeinden haben die Richtig-
keit der Angaben und die Anspruchsbe-
rechtigung für den Heizkostenzuschuss
hinsichtlich der in der Liste angeführten
Personen entsprechend den Vorgaben
dieser Richtlinien zu prüfen und die Lis-
te mit der entsprechenden Bestätigung
dem Land zu retournieren.
Dem Ansuchen sind folgende Unterla-
gen in Kopie anzuschließen:
• Einkommensnachweis
(aktueller
Pensionsbescheid, aktueller Lohn-
oder Gehaltszettel, aktuelle Bezugs-
bestätigung - AMS, TGKK, Unterhalt,
Alimente);
• Nachweis über den Bezug der Fami-
lienbeihilfe (bei Kindern);
• Bestätigung der Wohnsitzgemeinde
am Antragsformular.
Heizkostenzuschuss des Landes
Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2013/2014
nach Maßgabe der folgenden Richtlinien einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten.
Foto: Paulwip/pixelio.de