Seite 18 - Gemeindezeitungen

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Förderungen
Antrags- bzw. zuschussberech-
tigter Personenkreis:
• PensionistInnen mit Bezug der
geltenden Ausgleichszulage/Er-
gänzungszulage
• BezieherInnen von Pensions-
vorschüssen
• BezieherInnen von AMS/Not-
standshilfe
• AlleinerzieherInnen mit mindes-
tens einem im gemeinsamen
Haushalt lebenden unterhalts-
berechtigten Kind mit Anspruch
auf Familienbeihilfe
• Ehepaare bzw. Lebensgemein-
schaften mit mindestens einem
im gemeinsamen Haushalt le-
benden unterhaltsberechtigten
Kind mit Anspruch auf Familien-
beihilfe
Nicht antrags- bzw. zuschussbe-
rechtigt sind:
• BezieherInnen von laufenden
Mindestsicherungs/Grundver-
sorgungsleistungen, die die
Übernahme der Heizkosten als
Mindestsicherungs/Grundver-
sorgungsleistung erhalten
• BewohnerInnen von Alten- und
Pflegeheimen, Schüler- und
Studentenheimen
Für die Antragsteller gelten
folgende Netto-Einkommens-
grenzen:
• € 830,00 pro Monat für allein-
stehende Personen
• € 1.250,00 pro Monat für Ehe-
paare und Lebensgemeinschaf-
ten
• € 200,00 pro Monat zusätz-
lich für jedes im gemeinsamen
Haushalt lebende unterhaltsbe-
rechtigte Kind mit Anspruch auf
Familienbeihilfe
Richtlinien für den Heizkostenzuschuss
• € 450,00 pro Monat für die erste
weitere erwachsene Person im
Haushalt
• € 300,00 pro Monat für jede
weitere erwachsene Person im
Haushalt
Das monatliche Einkommen ist
ohne Anrechnung der Sonderzah-
lungen (13. und 14. Gehalt) zu er-
mitteln. Einkommen, die nur 12 x
jährlich bezogen werden (Unterhalt,
AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss,
Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14
Bezüge umzurechnen.
Bei der Ermittlung des monatli-
chen Einkommens sind anzu-
rechnen:
• Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
• Unfallrenten
• Pensionen aus dem Ausland
• Einkünfte aus selbstständiger
und nicht selbstständiger Arbeit
(Lohn, Gehalt)
• Leistungen aus der Arbeitslo-
sen- und Krankenversicherung
• Studienbeihilfen, Stipendien
• Einkommen aus Vermietung
und Verpachtung
• Wochen-, Kinderbetreuungs-
geld und Zuschüsse zum Kin-
derbetreuungsgeld
• erhaltene Unterhaltszahlungen
und –vorschüsse/Alimente
• Nebenzulagen
Bei der Ermittlung des monatli-
chen Einkommens sind nicht
anzurechnen bzw. in Abzug zu
bringen:
• Pflegegeldbezüge
• Familienbeihilfen
• Wohn- und Mietzinsbeihilfen
• zu leistende Unterhaltszahlun-
gen/Alimente, soweit sie ge-
richtlich festgelegt sind
• Lehrlingsentschädigungen
• Witwengrundrenten nach dem
KOVG
• Beschädigtengrundrente nach
dem KOVG einschließlich der
Erhöhung nach § 11 Abs. 2 und
3 KOVG
Höhe des Heizkostenzuschusses
Die Höhe des Heizkostenzuschuss
beträgt einmalig € 200,00 pro Haus-
halt.
Verfahren
Um die Gewährung eines Heizkos-
tenzuschusses ist unter Verwen-
dung des vorgesehenen Antrags-
formulars im Zeitraum vom
1. Juli
bis 29. November 2013 bei der
jeweils zuständigen Wohnsitzge-
meinde anzusuchen.
DemAnsuchen sind folgende
Unterlagen in Kopie anzuschließen:
• Einkommensnachweis (aktuel-
ler Pensionsbescheid, aktueller
Lohn- oder Gehaltszettel, aktu-
elle Bezugsbestätigung - AMS,
TGKK, Unterhalt, Alimente)
• Nachweis über den Bezug der
Familienbeihilfe (bei Kindern)
• Bestätigung der Wohnsitzge-
meinde am Antragsformular
ACHTUNG!!!
Für PensionistenInnen mit
Bezug der Ausgleichszula-
ge, die im vergangenen Jahr
einen Antrag gestellt und ei-
nen Heizkostenzuschuss des
Landes bezogen haben, ist
eine gesonderte Antragstel-
lung nicht erforderlich.