Seite 51 - Gemeindezeitungen

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September 2013
Gemeindekurier Nußdorf-Debant
76. Ausgabe
51
der Marktgemeinde Nußdorf-Debant
HEIZKOSTENZUSCHUSS 2013/14
Das Land Tirol gewährt auch für die kommende Heizperiode 2013/14 einen einmaligen Heizkosten-
zuschuss in Höhe von € 200,— (pro Haushalt). Ansuchen dafür können ab sofort bis 29. November
2013 im Marktgemeindeamt (Erdgeschoss, Bürgerservice) gestellt werden.
PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage
, die im vergangenen Jahr einen Heizkostenzuschuss erhalten ha-
ben, müssen
keinen Antrag
stellen! Sie werden automatisch für den Zuschuss berücksichtigt.
Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis:
- PensionistInnen mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage bzw. Ergänzungszulage
- BezieherInnen von Pensionsvorschüssen
- BezieherInnen von (AMS-)Notstandshilfe
- AlleinerzieherInnen sowie Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt
lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
- BezieherInnen von laufenden Grundsicherungs-/Grundversorgungsleistungen, die die Übernahme der Heizkosten
als Grundsicherungs-/Grundversorgungsleistung erhalten
- BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende Netto-Einkommensgrenzen:
€ 830,00 pro Monat für alleinstehende Personen
€ 1.250,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
€ 200,00 pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit An-
spruch auf Familienbeihilfe
€ 450,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
€ 300,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind anzurechnen:
- Eigen-/Witwen-/Waisenpension
- Unfallrenten
- Pensionen aus dem Ausland
- Einkünfte aus selbstständiger und nicht selbstständiger Arbeit (Lohn/Gehalt)
- Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung
- Studienbeihilfen, Stipendien
- Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
- Wochen-/Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
- erhaltene Unterhaltszahlungen und –vorschüsse/Alimente
- Nebenzulagen
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens nicht anzurechnen sind
- Pflegegeldbezüge
- Familienbeihilfen
- Wohn- und Mietzinsbeihilfe
- Lehrlingsentschädigungen
bzw. in Abzug zu bringen sind
- zu leistende Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
- Einkommensnachweis aller Familienmitglieder (aktueller Pensionsbescheid, aktueller Lohn- oder Gehaltszettel, ak-
tuelle Bezugsbestätigung – AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente)
- Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe