Seite 3 - Gemeindezeitungen

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Pendlerpauschale neu
Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag von 291 €
abgegolten, der mit der Lohnabrechnung berücksichtigt wird. Zusätzlich können Arbeitnehmer/
Innen unter bestimmten Voraussetzungen aber auch das kleine oder das große Pendlerpauschale
und ab 2013 auch einen „Pendlereuro“ geltend machen. Dabei kommt es unter anderem auf die
Entfernung des Wohnorts zur Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an.
Was für Pendler/Innen ab 2013 gilt:
1. Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte
Auch Teilzeitbeschäftigte können nun ab vier Arbeitstagen pro Monat das große oder das
kleine Pendlerpauschale geltend machen:
Zur Erreichung des
vollen Pendlerpauschales
müssen die Voraussetzungen – wie
bisher – an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats, also zumindest an
11 von 20 Arbeitstagen, gegeben sein.
Zwei Drittel
kann man ab 2013 absetzen, wenn man die Voraussetzungen zwischen acht
und zehn Tagen in einem Kalendermonat erfüllt.
Ein Drittel
gibt es, wenn diese Voraussetzungen zumindest an vier, höchstens an sieben
Tagen des Monats erfüllt sind.
2. Der Pendlereuro
Wer einen Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat, kann sich zusätzlich einmal im Jahr
1 € pro Kilometer des Hin- und Retour-Arbeitsweges von der Steuer abziehen lassen.
3. Verbesserung bei geringem Einkommen
Wer die Voraussetzungen für die Pendlerpauschalen und den Pendlereuro erfüllt, aber keine
Lohnsteuern zahlt, erhält bis zu 290 € als Pendlerzuschlag. So können zusätzlich zur
Negativsteuer von 110 €, die es schon davor gab, nun bis zu 400 € an Negativsteuern
entstehen, die das Finanzamt über die Arbeitnehmer/Innenveranlagung ausbezahlt.
4. Kein Pendlerpauschale bei Dienstfahrzeugen
Stellt der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, das auch privat genutzt werden
kann (Sachbezug), gibt es kein Pendlerpauschale und keinen Pendlereuro.
5. Das „Jobticket“
Mit dem neuen „Jobticket“ können Arbeitgeber auf freiwilliger Basis auch die Benutzung
der öffentlichen Verkehrsmittel ihrer Mitarbeiter/Innen fordern: Sie können den
Beschäftigten steuerfrei eine Jahreskarte oder ein anderes nicht übertragbares Ticket zur
Verfügung stellen, damit diese öffentliche Verkehrsmittel kostenfrei für den Arbeitsweg
benützen können. Die Kosten für das Jobticket können die Unternehmen vollständig von
ihrer Steuer absetzen. Das Jobticket kann auch Arbeitnehmer/Innen, die keinen Anspruch
auf das Pendlerpauschale haben, zur Verfügung gestellt werden.
Achtung!
Wird das Jobticket genutzt, kann zusätzlich kein großes oder kleines Pendlerpauschale in
Anspruch genommen werden.
Alfons Monitzer
Der Amtslei ter informier t
Ihr Berater in allen Versicherungsfragen:
Bezirksvertreter Markus Lukasser
Tel. 0676-82828172