Seite 22 - Gemeindezeitungen

Basic HTML-Version

Ist ein naher Angehöriger, der eine
pflegebedürftige Person seit min-
destens einem Jahr überwiegend
pflegt, an der Erbringung der Pfle-
geleistung verhindert, so kann er
für die Organisation einer Ersatz-
pflege eine finanzielle Zuwendung
aus dem Unterstützungsfond des
Bundessozialamtes beantragen.
Die Zuwendung soll ein Zuschuss zu jenen Kosten sein, die im
Falle der Verhinderung der Hauptpflegeperson anfallen, um
eine professionelle oder private Ersatzpflege organisieren zu
können.
Grundvoraussetzungen für die finanzielle Zuwendung
(Geldleistung) für nahe Angehörige sind:

Vorliegen einer sozialen Härte (Einkommensgrenzen für
die Hauptpflegeperson)

Zum Zeitpunkt der Verhinderung an der Pflege hat der
Pflegebedürftige
seit mindestens 1 Jahr Anspruch auf Pfle-
gegeld zumindest der Stufe 3

Zum Zeitpunkt der Verhinderung an der Pflege hat der
Pflegebedürftige
seit mindestens einem Jahr Anspruch auf
Pflegegeld zumindest der Stufe 1 und eine nachweislich
demenzielle Erkrankung
Zum Zeitpunkt der Verhinderung an der Pflege hat der
min-
derjährige
Pflegebedürftige
seit mindestens einem Jahr
Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 1

Der Pflegebedürftige wird vom betreffenden nahen Ange-
hörigen seit mindestens einem Jahr überwiegend gepflegt

Der betreffende Angehörige ist an der Erbringung der
Pflegeleistung mindestens 1 Woche (7 Tage) durchgehend
verhindert wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wich-
tigen Gründen

Bei nachweislich demenziell erkrankten pflegebedürfti-
gen Personen und bei minderjährigen pflegenden Angehörigen
muss der nahe Angehörige mindestens 4 Tage an der Erbrin-
gung der Pflegeleistung verhindert sein
Als Nachweis über das Vorliegen einer demenziellen Erkran-
kung muss eine Bestätigung der Behandlung (Befundbericht)
dem Ansuchen beigelegt werden.
Als nahe Angehörige gelten:

Verwandte in gerader Linie (Kinder, Eltern, Enkel, Groß-
eltern etc.)

Ehegatten; Lebensgefährten

Wahl-, Stief-, und Pflegekinder

Geschwister

Nichte/Neffe

Schwager/Schwägerinnen, Schwiegerkinder und Schwie-
gereltern
Förderbar sind Ersatzpflegemaßnahmen im Ausmaß von
höchstens vier Wochen (28 Tagen) jährlich.
Mehr Informationen zu nachgewiesenen Kosten, Einkom-
mensgrenze und Höhe der Zuwendung finden sie auf der Seite
des
Bundessozialamtes
unter
folgendem
Link:
www.bmask.gv.at/site/Soziales/Pflege_und_Betreuung/Betreu
ende_und_pflegende_Angehoerige/Unterstuetzung_fuer_pfle-
gende_Angehoerige
Weitere Auskünfte, sowie Richtlinien und Anträge zu finan-
ziellen Zuwendungen für pflegende Angehörige erhalten Sie
auch beim Sozialsprengel Assling!
Seite 22
02/2013
Information für pflegende Angehörige
Veranstaltungen des Sozialsprengels
Kammeregger Leute in Vergein im Jahr 1992
Bild: Alois Fuchs
Blutspendeaktion in Assling
In Zusammenarbeit mit dem Blutspendedienst des Roten
Kreuzes
Termin:
Mittwoch, 17. April 2013
Zeit:
16.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Ort:
Kulturheim Assling
Der Sozialsprengel bittet wieder alle Bürger ab dem 18.
Lebensjahr, sich recht zahlreich an dieser Aktion zu beteiligen.
Blutspendeausweis nicht vergessen!
Yoga für Senioren
Kursleitung:
Kraler Eva, Yogalehrerin
Kursbeginn:
Mittwoch, 6. März 2013
Kurszeit:
16.30 bis 17.30 Uhr
Kursdauer:
10 Einheiten (1 Stunde)
Kursort:
Jugendheim Thal
Kursbeitrag:
€ 80,— bei Kursbeginn
Anmeldung:
bis Montag, 4. März 2013
im Sprengelbüro von 8 bis 12 Uhr,
Tel. 04855/8133 oder per Mail
sgs.assling@aon.at