Seite 21 - Gemeindezeitungen

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Hinsichtlich der Begleichung der erwähnten 1. Teilrechnung an eine
Lienzer Elektrofirma teilt er mit, dass diese irrtümlich zu früh bezahlt wurde.
Bekanntlich wurde der Auftrag vom Gemeindevorstand erst später erteilt. Eine Rück-
forderung des zu viel bezahlten Betrages wäre jedoch jederzeit möglich gewesen.
Warum diese Elektrofirma eine derart hohe Rechnung ausgestellt hat, obwohl von der
Rechnungssumme erst ca. 15 % beauftragt wurden, ist nicht bekannt.
Zur immens hohen Betriebskostenbeitragsabrechnung der Tiroler Berufsschulen wurde
nach einer Anfrage hierzu vom Amt der Tiroler Landesregierung wie folgt mitgeteilt:
Diese Erhöhung liegt zum einen in der höheren Schülerzahl und zum anderen daran,
dass an den verrechneten Schulen die Kopfquote zum Teil doppelt so hoch wie im
Vorjahr lag.
Zur Überziehung des Ausgabenansatzes im Bereich der Instandhaltung der Forst-
wege teilt der Gemeindewaldaufseher über Anfrage mit, dass aufgrund der heuer
schlechten Witterung außerplanmäßige Wegsanierungen erforderlich waren.
AuS DeM GeMeINDerAT
AMTlIcHe MITTeIluNG!
Seitens der Gemeinde Leisach wird auf die ge-
setzlichen Anrainerverpflichtungen, insbeson-
dere gemäß § 93 Straßenverkehrsordnung
hingewiesen:
§ 93 Stvo 1960 lautet
„(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Orts-
gebieten, ausgenommen die Eigentümer von un-
verbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten
Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass
die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung
von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem
öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und
Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge be-
findlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen
Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr
von Schnee und Verunreinigungen gesäubert
sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist
ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist
der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu
säubern und zu bestreuen. Die gleiche Ver-
pflichtung trifft Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße
ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach
Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang
der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben
ferner dafür zu sorgen, dass Schneewechten
oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an
der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufs-
hütten entfernt werden.
[…]
(6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern
oder Grundstücken auf die Straße ist eine Be-
willigung der Behörde erforderlich. Die Bewilli-
gung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die
Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des
Verkehrs nicht beeinträchtigt.“
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes
auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus
arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass
die Straßenverwaltung Flächen räumt und
streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grund-
eigentümer im Sinne der vorstehend genannten
bzw. anderer gesetzlicher Bestimmungen selbst
zur Räumung und Streuung verpflichtet sind.
Die Gemeinde Leisach weist ausdrücklich
darauf hin, dass
• es sich dabei um eine
unverbindliche
Arbeitsleistung
der Gemeinde Leisach
handelt, aus der
kein rechtsanspruch
abgeleitet werden kann;
• die
gesetzliche verpflichtung
sowie die
damit verbundene
zivilrechtliche Haftung
für die zeitgerechte und ordnungsgemäße
Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim
verpflichteten
Anrainer bzw. Grund-
eigentümer
verbleibt;
• eine Übernahme dieser Räum- und Streu-
pflicht durch
stillschweigende übung
im
Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch (ABGB) hiermit
ausdrücklich
ausgeschlossen
wird.
Die Gemeinde Leisach ersucht um Kenntnis-
nahme und hofft, dass durch ein gutes Zusam-
menwirken der kommunalen Einrichtungen und
des privaten Verantwortungsbewusstseins auch
im kommenden Winter wieder eine sichere und
gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege
und öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet
möglich ist.
Euer Bürgermeister Dietmar Zant