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05/2013
Die Unwetterereignisse vom 11.
November 2012 haben uns wie-
der daran erinnert, dass die
Kraft und Gewalt von „Mutter
Natur“ in kürzeste Zeit enorme
und bedrohliche Ausmaße
annehmen kann. Zwar wird es
uns nicht immer gelingen die
Katastrophen vorherzusehen,
trotzdem können wir aber versu-
chen geeignete Maßnahmen zu
setzen um nach Möglichkeit die
Ausweitung bereits eingetretener Katastrophen zu verhin-
dern bzw. alles daran zu setzen um deren unmittelbare
Auswirkungen einzuschränken oder zumindest zu lindern.
Das Katastrophenschutzmanagement ist in der Bundes-
verfassung nicht explizit angeführt. Katastrophenschutz
ist somit eine so genannte Querschnittsmaterie. Der Bund
ist neben den Ländern in vielen Breichen für Gefahrenab-
wehr zuständig. Die Bewältigung verschiedenster Gefah-
renlagen liegt im Aufgabenbereich unterschiedlicher
Behörden und es sind dazu diverse Gesetze anzuwenden
(z.B. Epidemiegesetz, Strahlenschutzgesetz, Erdölbevorra-
tungs-Förderungsgesetz …).
Das Haupthandwerk für die Gemeinden bilden:
das Tiroler
Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006
;
die
Katastrophenschutzplanverordnung, LGBl. Nr. 15/2007
sowie die Notfallplanverordnung, LGBl. Nr. 16/2007.
Das Katastrophenmanagementgesetz regelt:
die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der
Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenmanagement).
Begriffsbestimmungen:
Nach diesem Gesetz sind Katastrophen
durch elementare
oder
technische Vorgänge
oder
von Menschen ausgelöste
Ereignisse
,
die in großem Umfang das Leben oder die
Gesundheit von Menschen
, die Umwelt, das Eigentum oder
die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung
gefähr-
den oder schädigen
. Die Abwehr von Katastrophen umfasst
alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt unmittelbar
drohender Katastrophen zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen
gehören insbesondere:
die Rettung von Menschen aus Gefahren, (z.B. Straßensper-
ren, Evakuierungen)
die Hilfeleistung an Verletzte und Kranke,
die Verhinderung von Sachschäden.
Auf Bundesebene geben die Gesundheitsbehörden z.B. im Fall
eines schweren Reaktorunfalles bekannt, welche Personen
Kaliumjodid- Tabletten einnehmen sollen und in welchen
Regionen eine Einnahme notwendig ist. Das Bundesministe-
rium für Gesundheit beschafft zu diesem Zweck seit über 20
Jahren Kaliumjodid- Tabletten für die Bevölkerung).
Behörden:
Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der
Abwehr und der Bekämpfung
örtlicher Katastrophen (d.h.
innerhalb des Gemeindegebietes)
ist
der Bür-
germeister
; bei gemeindeüberschreitenden Kat-
astrophen ist es die Bezirkshauptmannschaft; bei
bezirksüberschreitenden Katastrophen die Landesregierung.
Die Einsatzleitung:
Der Einsatzleitung obliegt
die Beratung und Unterstützung
der Behörde
bei der Vorbereitung und der Durchführung der
Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen. Die
Zusammensetzung der Einsatzleitung und die Anzahl ihrer
Mitglieder sind im Hinblick auf die im jeweiligen Katastro-
phenschutzplan angeführten Katastrophen und zu erwartenden
Gefahren in der Geschäftsordnung festzulegen. Zu Mitglie-
dern einer Einsatzleitung dürfen nur Personen bestellt werden,
die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fertigkeiten im besonderen
Maß geeignet sind, bei der Vorbereitung und der Durchfüh-
rung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen tätig
zu sein, und denen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhält-
nisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit und ihren
Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied
der Einsatzleitung möglich und zumutbar ist.
Die Behörde hat
diesbezüglich durch Verordnung
eine Geschäftsordnung zu
erlassen
. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen
über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Einsatzlei-
tung, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Ein-
berufung, die Vorgangsweise bei der Beschlussfassung und
die Dokumentation der Beschlüsse, zu enthalten. Die Einsatz-
leitung ist von der Behörde
bei Bedarf
einzuberufen.
Gemeinde-Katastrophenschutzplan:
Gemäß § 7 Tiroler Katastrophenmanagementgesetz hat der
Gemeinderat,
als Grundlage
für die Vorbereitung und die
Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von mög-
lichen örtlichen Katastrophen durch Verordnung einen
Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erlassen.
Der Gemein-
de-Katastrophenschutzplan hat z.B. zu enthalten:
eine
Übersicht über die geographischen und technischen Gegeben-
heiten im Gemeindegebiet, soweit sie für die Vorbereitung
und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der
möglicherweise auftretenden örtlichen Katastrophen von
Bedeutung sind; die Angabe der Katastrophen unter genauer
Bezeichnung der Stellen bzw. Bereiche, wo sie auftreten kön-
nen, sowie der dabei jeweils zu erwartenden Gefahren; die
Angabe der Warn- und Alarmierungseinrichtungen sowie der
verfügbaren Hilfs- und Rettungskräfte, etc…
Beiziehung von Hilfs- und Rettungskräften:
Die Behörde kann gemäß § 15 Tiroler Katastrophenmanage-
mentgesetz zur Durchführung der Abwehr und der Bekämp-
fung von Katastrophen als Hilfs- und Rettungskräfte
heranziehen:
Feuerwehren entsprechend den Bestimmungen des Landes-
Feuerwehrgesetzes 2001, i.d.g.F. Organisationen, zu deren
satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr
und der Bekämpfung von Katastrophen gehört, freiwillige
Helfer,
zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen.
Rechtlich gesehen ...
Informationsreihe von Gemeindeamtsleiter Dr. Alban Ymeri
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