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06/2013
Seit alters her waren die Bewoh-
ner Tirols mit dem Schicksal des
Waldes eng verbunden. Im Lau-
fe der Jahrhunderte wurden
immer wieder Maßnahmen
zum Schutze des Waldes getrof-
fen. Ursprünglich war dafür
hauptsächlich die Sorge um die
Erhaltung der Jagd maßgebend.
Die Nutzung des Waldes erfolgte
anfangs ebenso wie jene der Wei-
de, Flüsse und Wege durch die
Gemeinschaft. Die Gesamtheit aller Dorfgenossen bildete
die sogenannte „Nachbarschaft“ oder „Markengenossen-
schaft“. Das für die gemeinsame Nutzung zur Verfügung
stehende Land bezeichnet man als „Mark“, „Gemein“
oder „Allmende“. Die Nutzung der Allmende wurde jähr-
lich in gemeinsamen Tagungen, den sogenannten „Ehe-
hafttädigungen“, geregelt. Alle „Freien“ und später alle
Familienoberhäupter waren zur Teilnahme an diesen
Zusammenkünften, verpflichtet. Um die Einhaltung der
bei den Ehehafttädigungen festgelegten und in sogenann-
ten Weistümern niedergeschriebenen Waldordnungen zu
überwachen, wurden von den Nachbarschaften zumeist
zwei Rieger gewählt.
Der erste Waldaufseher-Kurs in Tirol, der von 21 Teilnehmern
besucht wurde, fand in der Zeit vom 21. Februar bis 4. April
1882 an der Landwirtschaftlichen Lehranstalt in Rotholz statt.
Der Leiter dieses Kurses war k.u.k. Forstinspektionskommis-
sar Jakob Maresch. Um den gesteigerten fachlichen Anforde-
rungen gerecht werden zu können, wurde der
Waldaufseherkurs bis zur Zwischenkriegszeit auf 16 Wochen
verlängert. Alljährliche Fortbildungstagungen, Kurzlehrgänge
und Lehrfahrten vermittelten den Waldaufsehern die neuesten
Erfahrungen und Kenntnisse auf forstlichem Gebiete. Mit Ver-
ordnung des Landeshauptmannes vom 15. September 1980,
LGBI:Nr.43, wurde die Dauer des Waldaufseherkurses auf
einen mindestens 20 Wochen umfassenden theoretischen Teil
und auf ein mindestens 8 Wochen dauerndes Praktikum ver-
längert, damit sie auch einen Einblick in den forstlichen
Betriebsablauf erhalten und sich ausreichenden Fertigkeiten in
den anfallenden forstlichen Arbeiten aneignen können.
Heut zu Tage sind die Anforderungen um einiges höher
geworden, so sieht § 31 Abs. 3 und 4 Tiroler Waldordnung
2005 vor, dass der Ausbildungslehrgang nach aktuellen päda-
gogischen Konzepten praxisorientiert zu gestalten ist. Das
Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie
der Übungen in den Pflichtgegenständen hat insgesamt minde-
stens 1.200 Stunden zu umfassen.
Den Lehrplan hat der Landeshauptmann durch Verordnung
festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
allgemein bildende Gegenstände wie insbesondere
Deutsch/Schriftverkehr, Persönlichkeitsbildung, EDV;
forstfachliche Gegenstände wie insbesondere fachliches
Rechnen, Waldökologie, Wildökologie, Wald-
bau, Forstschutz, forstliche Planungsgrundla-
gen/Forsteinrichtung, Holzmessen und
-sortieren, forstliche Arbeitslehre und Bringungstechnik,
land- und forstwirtschaftliche Betriebslehre, alpine Naturge-
fahren, Waldpädagogik und Projektunterricht;
Rechtskunde.
All diese Hürden hat unsere Waldaufseher Herbert Hainzer
erfolgreich überwunden (nebenbei ist er Forstfacharbeiter,
gelernter Wasserleitungsinstallateur, Gasinstallateur und Zen-
tralheizungsbauer) und leistet seinen wertvollen Dienst seit
über 11 Jahren in der Gemeinde Assling.
Die wesentlichen Bestimmungen was den Waldaufseher
betrifft, findet man im Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit
dem das Forstwesen geregelt wird
(Forstgesetz 1975)
, BGBl.
Nr. 440/1975, im Gesetz vom 11. Mai 2005 über die Regelung
bestimmter Angelegenheiten des Forstwesens in Tirol
(Tiro-
ler Waldordnung 2005)
, LGBl. Nr. 62/2012, 150/2012
sowie
in den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen.
Der Waldaufseher ist ein beeidetes Organ auch zur Erstellung
von Holzabmaß und Sortierung. Er ist auch Forstaufsichtsor-
gan der Verwaltungsbehörde.
Dienstrechtlich untersteht er
dem Bürgermeister
seines Waldbetreuungsgebietes,
fachlich
der Bezirksforstinspektion
.
Aufgaben, Befugnisse
Der Gemeindewaldaufseher hat gemäß § 6 Tiroler Waldord-
nung 2005 die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überwa-
chung der Einhaltung der Tiroler Waldordnung 2005 und des
Forstgesetzes 1975, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen
Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnun-
gen und Vorschreibungen zu unterstützen. Er hat die Bezirks-
verwaltungsbehörde und den Bürgermeister über besondere
Vorkommnisse im Wald zu informieren und bei Gefahr im
Verzug Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwal-
tungsübertretungen zu setzen.
Der Gemeindewaldaufseher hat unter anderem:

Meldungen und Bewilligungsansuchen nach § 35 ent-
gegenzunehmen und in die Walddatenbank aufzunehmen,
Bewilligungsansuchen an die Forsttagsatzungskommission
weiterzuleiten und die behördliche Auszeige nach § 35 Abs.
6 durchzuführen.

im öffentlichen Interesse liegende forstliche Betreuungs-
maßnahmen, insbesondere in Wäldern mit einer hohen Schutz-
funktion, durchzuführen.

an der Förderung und der Beratung in forstlichen Angele-
genheiten mitzuwirken. Dazu zählt auch die Förderung der
gemeinschaftlichen Nutzung von Rund- und Energieholzreser-
ven im Zusammenwirken mit forstlichen Vermarktungsorga-
nisationen, nicht jedoch die selbstständige Vermarktung.
Rechtlich gesehen ...
Informationsreihe von Gemeindeamtsleiter Dr. Alban Ymeri
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