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SCHNEEKETTEN
Sollte es notwendig
werden, Schneeketten zu
montieren, ist empfeh-
lenswert, einen möglichst
sicheren, ebenen Platz
für die Montage zu suchen.
Mittels Pannendreieck soll
man nachkommende Lenker
aufmerksam machen, wenn
man an einer ungünstigen
Stelle zum Stehen kommt.
Beim Fahren mit angelegten
Ketten auf Schneefahrbahn
sollte man eine Geschwindig-
keit von ca. 50 km/h nicht über-
schreiten. Besondere Vorsicht
ist auch beim Kurvenfahren
geboten. „Hat man die Schnee-
ketten auf den Vorderreifen
montiert, haben die Hinter-
räder weniger Halt, die Vor-
derräder dagegen greifen gut.
Das kann extrem gefährlich
werden, wenn das Fahrzeug
in der Kurve mit dem Heck
ausbricht“, so der ÖAMTC-
Experte Gerhard Blümel.
Quelle: ÖAMTC
KLIMAANLAGE
IM WINTER
Ihre Klimaanlage hat im Som-
mer gute Dienste geleistet, aber
im Winter
brauchen Sie sie nicht? Irrtum,
erklärt Max Sturm, Kfz-Tech-
nikermeister mit langjähriger
Erfahrung auf dem Klima-An-
lagen-Sektor. Denn die Klima-
Anlage sorgt dafür, dass die im
Winter zwangsläufig feuchte
Luft im Fahrzeug getrocknet
wird und die Autoscheiben be-
schlagfrei bleiben.
Dabei braucht man keine
Angst vor einem höheren
Spritverbrauch zu haben, denn
die modernen Kompressoren
verbrauchen nur bei hohen
Außentemperaturen bis zu ei-
nem Liter mehr Kraftstoff, in
der kalten Jahreszeit ist der
Mehrverbrauch nicht nennens-
wert. Aber: bei sehr vielen
Fahrzeugen funktioniert die
Klima-Anlage erst ab einer
Außentemperatur von plus acht
Grad. Lesen Sie deshalb die
Betriebsanleitung und fragen
Sie im Zweifelsfall in Ihrer
Werkstätte nach.
Und noch ein Tipp des Pro-
fis: Den Pollenfilter vor Beginn
der kalten Jahreszeit tauschen!
Denn ein verstopfter Pollen-
filter lässt die Scheiben erst
richtig anlaufen.
WILDWECHSEL
Die Stunden zwischen 18 Uhr
Abends und 6 Uhr Früh sind von
November bis April besonders
heikel. In diesem Zeitraum
passiert es nämlich besonders
oft, dass ein Reh, Hirsch oder
anderes Wild aus Wald
und Feld prescht und
direkt vor ein Fahr-
zeug läuft. Kombi-
niert mit herbst-
lichen Straßenbe-
dingungen und
eingeschränk-
ten Sichtwei-
ten lässt sich
eine Kollisi-
on oft nicht
v e rme i d e n .
Im Bereich des Gefahrenzei-
chens „Achtung Wildwechsel“
sollte sich die Geschwindigkeit
verringern und die Bremsbe-
reitschaft steigen. Sobald sich
Wild in Fahrbahnnähe zeigt,
hilft nur: Weg vom Gas, ab-
blenden und abgesetzt hupen
– Rudeltiere haben meistens
Artgenossen im Schlepptau.
Auf keinen Fall sollte man es
auf riskante Ausweichmanöver
ankommen lassen, da sonst
auch noch entgegenkommende
Verkehrsteilnehmer gefährdet
werden.
Doch man soll sich nicht auf
das Gefahrenzeichen beschrän-
ken, denn das Wild quert wie
es will oder muss. Tatsache
ist auch, dass viele Lenker
nicht wissen, wie sie sich
nach einem Wildun-
fall verhalten müs-
sen. Anhalten und
die
Unfallstelle
absichern ist der
erste und wich-
tigste Schritt.
Totes Wild
darf nicht
einfach in
den Kof-
ferraum
ge l aden
werden, sondern muss an
den Straßenrand gezogen wer-
den. Danach ist die Polizei zu
verständigen, Unfallspuren am
Fahrzeug dürfen nicht beseitigt
werden. Das ist später auch
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OBERKÄRNTNER
VOLLTREFFER
16. OKTOBER 2009
AUF RÄDERN UNTERWEGS
Dass vom 1. November bis
15. April in Österreich eine
„witterungsabhängige“ Winter-
ausrüstungs-Verpflichtung gilt,
ist inzwischen hinlänglich be-
kannt. Da es aber zwischen
Oktober und Ostern zu plötz-
lichen Temperaturstürzen kom-
men kann, empfiehlt der
ÖAMTC, in diesem Zeitraum
mit Winterreifen zu fahren. Bei
Schneefahrbahn, Schneematsch
oder Eis müssen in diesem
Zeitraum an allen Rädern
Winterreifen angebracht sein.
Als Alternative wurde recht-
lich die Möglichkeit geschaf-
fen, an Stelle von Winterreifen
Schneeketten auf den Rädern
mindestens einer Antriebsachse
zu verwenden, sofern die Fahr-
bahn mit einer zusammen-
hängenden oder nicht nennens-
wert unterbrochenen Schnee-
oder Eisschicht bedeckt ist.
Damit soll den Lenkern von
Kfz mit Sommerreifen, die von
einem plötzlichen Winterein-
bruch überrascht wurden, eine
legale Möglichkeit geboten
werden, die Fahrt fortsetzen zu
können.
Winterausrüstungs-
pflicht
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