Immobilie und Scheidung – Rosenkrieg oder gütliche Einigung?


Immobilie und Scheidung

Rosenkrieg oder gütliche Einigung?

Wenn die Ehe in die Brüche geht, befinden sich die Emotionen der Partner meist in einer Schieflage. Dennoch führt kein Weg daran vorbei, die Verhältnisse zu klären: Bei wem leben zukünftig die Kinder? Wie wird der Besitz aufgeteilt? Und im Falle eines im Eigentum befindlichen gemeinsamen Daches über dem Kopf steht auch diese komplexe Frage im Raum: Was soll damit geschehen?

AB schwarze Bluse freigestellt 1000pxAlexandra Bachlechner, Geschäftsstellenleiterin vom Immobilien- und Sachverständigenbüro UNION PLUS in Lienz, erklärt, dass den Eheleuten im Wesentlichen drei Alternativen zur Verfügung stehen: die Vermietung, die Übernahme und Auszahlung sowie der Verkauf. Schon bei der Entscheidung muss eine erste Hürde genommen werden, da diese – trotz aller Differenzen – in gegenseitigem Einvernehmen zu treffen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob beispielsweise nur der Gatte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Die Frau muss dennoch ihre Zustimmung geben. Die Wahl der Vermietungsvariante macht nur dann Sinn, wenn Einigkeit zwischen den Eheleuten herrscht, denn: Beide zeichnen sich für die mit der Vermietung verbundenen Aufgaben verantwortlich und müssen jedwedes Risiko gemeinsam tragen, wie beispielsweise Mietausfälle, Leerstände, Schäden, Streitigkeiten mit Mietern bis hin zu „Mietnomaden“. Ist zu einem späteren Zeitpunkt der Verkauf geplant, sollte zusätzlich in die Überlegungen einbezogen werden, dass vermietete Immobilien oftmals schwieriger zu verkaufen sind als leer stehende.

Als zweite Möglichkeit würde sich anbieten, dass eine Partei die Immobilie behält, wohingegen die andere auf ihren Eigentumsanteil gegen eine Entschädigungsleistung verzichtet. Alle Verträge müssen auf den zukünftigen Eigen-tümer umgeschrieben werden, wie Kredit-, Versicherungs- und Wartungsverträge. Allfällige Nebenkosten bei der Eigentumsübertragung müssen berücksichtigt werden, wie auch die Kosten für Verträge und Rechtsberatung. Die Bank ist unbedingt an diesem Prozess zu beteiligen, denn dieser obliegt es, den Ehepartner, der sein Miteigentum abgibt, aus seiner Mithaftung zu entlassen. Allerdings ist sie in keiner Weise dazu verpflichtet, z. B. wenn ihr das Risiko einer Überschreibung auf nur einen der Kreditnehmer wegen seines geringen Einkommens zu hoch ist.

Dritte Möglichkeit: Die Verkaufsvariante bietet eine langfristige finanzielle Entlastung für den Neustart. Nicht nur emotional bedeutet diese Lösung eine Befreiung, da der Besitz einer gemeinsamen Immobilie neue Partnerschaften belasten könnte. Darüber hinaus versetzt der Verkaufserlös beide Parteien üblicherweise in die Lage, die Verbindlichkeiten aus den Immobiliendarlehen zu tilgen. Damit ist Schuldenfreiheit in Sicht und sogar ein eventueller Gewinn, wenn nach der Tilgung ein Überschuss verbleiben sollte. Längerfristig werden Risiken minimiert, wie beispielsweise eine Verschlechterung der gesundheitlichen oder finanziellen Situation auf einer oder beiden Seiten.

Sowohl die Vermietung als auch der Verkauf sind für Laien, gerade was juristische Fallstricke betrifft,  oftmals ein Buch mit sieben Siegeln. Deshalb sollte genau hinterfragt werden, inwieweit sich die Beteiligten in der Lage sehen, diesen aufwändigen Prozess alleine bewältigen zu können. Wer sich einen versierten Experten an seiner Seite wünscht, findet in dem renommierten Unternehmen UNION PLUS mit seinem Expertennetzwerk aus Juristen und Steuerberatern adäquaten Rückhalt. Kontaktieren Sie einfach Ihre persönliche Ansprechpartnerin Alexandra Bachlechner unter 0664-5049344, um entspannt in die Zukunft blicken zu können.     

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23.05.2018

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