Aktuelles - Corona: Zahl der aktiven Fälle zog im Bezirk wieder an


Corona: Zahl der aktiven Fälle zog im Bezirk wieder an

20.01.2022


Laut Dashboard des Landes Tirol sind Donnerstagfrüh in Osttirol 864 Personen mit dem Coronavirus infiziert und damit 139 mehr als zum Vergleichswert 24 Stunden zuvor (8.30 Uhr). als gestern früh. Tirolweit gibt es derzeit 20.045 aktiv positive Fälle. Das ist ein Anstieg um 993. Insgesamt kamen in diesem Zeitraum wieder etwa 3.000 Neuinfektionen dazu.

Die Fälle nach Gemeinde: 186 in Matrei i. O., 138 in Lienz, 47 in Oberlienz, 42 in Assling, je 38 in Dölsach und Sillian, 31 in Virgen, 30 in Tristach, 28 in St. Jakob i. D., 26 in Nußdorf-Debant, 21 in Ainet, je 20 in Anras und Prägraten a. G., 19 in Kals a. G., je 16 in Gaimberg, Innervillgraten und Strassen, 15 in St. Johann i. W., je 14 in Heinfels und Lavant, je 13 in St. Veit i. D. und Thurn, 10 in Leisach, 9 in Amlach, 8 in Kartitsch, 7 in Hopfgarten i. D., je 5 in Abfaltersbach und Obertilliach, je 4 in Iselsberg-Stronach, Nikolsdorf, Schlaiten und Untertilliach, 3 in Außervillgraten.

Seit Mitte März 2020 wurden in Osttirol 12.097 Personen positiv auf das Virus getestet, 11.142 sind wieder genesen, 91 leider verstorben.

Die 7-Tage-Inzidenz, also der Wert der Neuinfektionen innerhalb der vergangenen sieben Tage pro 100.000 Einwohner, ist laut AGES-Dashboard in Osttirol auf 1.620,4 gestiegen. Im tirolweiten Bezirksvergleich (Schnitt von 2.405,7) ist dies der zweitniedrigste Wert nach Reutte. Österreich weist eine Inzidenz von 1.438,9 auf.

Die Tirolzahlen im Überblick:

  • Zahl der innerhalb der vergangenen 24 Stunden infizierten Personen: 2.983
  • Zahl der innerhalb der vergangenen 24 Stunden wieder genesenen Personen: 1.988
  • Zahl der innerhalb der vergangenen 24 Stunden bekannt gewordenen verstorbenen Personen: 2
  • Zahl der infizierten Personen (ohne Genesene): 20.045
  • Zahl der genesenen Personen: 134.269
  • Zahl der verstorbenen Personen: 832
  • Zahl der PCR-getesteten Personen: 557.689
  • Zahl der insgesamt durchgeführten PCR-Testungen: 2.020.587

Die Bezirkszahlen im Vergleich (Zahlen in Klammern sind bereits genesene Personen):

  • Innsbruck-Land: 3.737 (28.294)
  • Kufstein: 3.346 (21.002)
  • Innsbruck-Stadt: 2.691 (19.304)
  • Kitzbühel: 2.489 (12.848)
  • Imst: 2.331 (11.111)
  • Schwaz: 2.027 (16.068)
  • Landeck: 2.013 (8.745)
  • Lienz: 864 (11.142)
  • Reutte: 536 (5.347)


19 Kommentare

An BABSI vom 21 01 08 Uhr25
Liebe Babsi, schon mal was gehört von Parteispenden.?
Von Hansi, am 24.01.2022 11:34
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@Andreas M.
Kommen sie aus Graz? Dort sind ja bekanntlich die Kommunisten im Kommen ;-), Ihre Posts sind sehr einseitig finde ich, trotzdem alles Gute mit ihrem ersehnten Impfabo!
Von Hugo. P, am 20.01.2022 21:49
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Andreas M schrieb am 21.01.2022 04:29:
Die machen ja gute Arbeit in Graz , sonst hätten sie die Wahlen nicht gewonnen . Außerdem ist die Linke eher impf kritisch . Welches Impf Abo ? Ich bin nicht für die Impfpflicht, lasse mich aber impfen wenn Impfstoffe empfohlen werden . Nur wenn man gegen FPÖ ist , muss man nicht links sein , wobei links auf jeden Fall besser ist als eine Partei mit lauter Einzelfälle an NS Rhetorik.

finanzieller anreiz für gemeinden
oh, das tut mir leid, da werden einige iseltaler gemeinden durch die finger schauen.
Von oliver, am 20.01.2022 12:16
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Rudif schrieb am 20.01.2022 19:15:
Eur 1 mrd steuergeld dafür, daß man sich impfen läßt? In welchen land leben wir - das gibts auf der ganzen welt nicht.
Irmgard schrieb am 20.01.2022 19:42:
Die wissen schon warum.....soviel geimpfte positiv und auch Symtome wir kennen genug!!!!
oliver schrieb am 20.01.2022 20:39:
das impfen soll belohnt werden. dass man diese errungenschaft der wissenschaft nicht ohne belohnung zu schätzen weiß, ist eine schande.
oliver schrieb am 20.01.2022 20:47:
@irmgard -> dein kryptisches posting versteht ja kein mensch!
Babsi schrieb am 21.01.2022 08:25:
vorstellen was im Herbst wieder auf uns zukommen wird, trotz Impfpflcht und wahrschenlicher Impfung im Dreimonatsintervall. Ich hoffe immer noch das von den Oppositionsparteien irgendjemand die Kraft und den Mumm aufbringt diesen totalen Wahnsinn zu stoppen.
oliver schrieb am 21.01.2022 11:20:
@babsi -> dann impft man halt alle 3 monate, mein gott! seien wir froh, dieses privileg zu haben. und was du als "DER TOTALE WAHNSINN" beschreibst, haben wir nur wegen eines bestimmten teils der bevölkerung.
Babsi schrieb am 21.01.2022 12:40:
@Oliver ich kann deine Meinung überhaupt nicht teilen. Du kannst dich alle Wochen impfen lassen, ich möchte das für mich nicht. Ich sehe auch die Impfung nicht als Privileg, so verschieden sind halt Meinungen.
Wihelm an Babsi schrieb am 21.01.2022 14:19:
Babsi, du hast den notwendigen Mumm, den Weitblick, den Intellekt, außerdem kannst du sehr prägnant formulieren, hast einen Überblick über sämtliche Gesetzestexte, kannst wissenschaftliche Studien jeglicher Art interpretieren, nicht zuletzt sind deine mahnenden Worte anderen gegenüber hier im Forum für viele ein Vorbild. Du gehörst in die Politik!
Wihelm an Babsi schrieb am 21.01.2022 14:54:
Ja, du hast recht, Babsi, ist wohl etwas zu zynisch, ich entschuldige mich dafür, es tut mir leid.
Robert @Babsi schrieb am 21.01.2022 17:27:
Ja genau, zur FPÖ passt du perfekt

Datenschutz
Mich würde interessieren was die Verfechter der Impfpflicht zu folgedem Punkt im Impfpflichtgesetz sagen: Der Gesundheitsminister hat jederzeit das Recht in die Gesundheitsakte der Elga jedes Österreichers Einblick zu nehmen. Hat für mich weder mit Corona noch mit der Impfung etwas zu tun. Ist für mich eine grobe Verletzung des Datenschutzes und hat viel mit Kontrolle zu tun.
Von Babsi, am 20.01.2022 09:36
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Andreas M. schrieb am 20.01.2022 20:06:
@Babsi : Können sie bitte den genauen Wortlaut und den Paragrafen zitieren . Ich kann nur rauslesen das der Gesundheitsminister dafür zuständig ist , das alle Daten rechtens bearbeitet und geschützt werden . (4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Meldebehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden, der Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2), die ELGA GmbH, die Österreichischen Vertretungsbehörden (§ 7 Abs. 3) sowie die Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere 1.ist eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken nicht zulässig, soweit nicht in diesem oder anderen Bundesgesetzen ausdrücklich anderes bestimmt ist, 2. hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sicherzustellen, dass die Daten, sofern sie nicht bereits gemäß Abs. 2 gelöscht wurden, jeweils zwei Wochen a) nach der jeweiligen Erinnerung gemäß § 6 sowie www.parlament.gv.at 4 von 7 164/ME XXVII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 5 von 7 b) nach der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs. 3 gelöscht werden, 3. haben die Bezirksverwaltungsbehörden sowie der Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2) a) die Zugriffsberechtigungen für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten, sowie b) durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die ihnen gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine solche Zugriffsmöglichkeit befindet, nur den mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer solchen Zugriffsmöglichkeit Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in gemäß Abs. 3 zur Verfügung gestellte Daten durch Dritte nicht möglich ist, 4. haben die ELGA GmbH bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 Z 2 und die Österreichischen Vertretungsbehörden bei der Übermittlung der Daten gemäß § 7 Abs. 3 den § 6 GTelG 2012 einzuhalten, 5. sind die Zugriffe der ELGA GmbH auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß Abs. 1 gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren und 6. sind die Zugriffe der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren. (5) Die Protokolleinträge gemäß Abs. 4 Z 6 dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zum Zweck der Qualitätssicherung personenbezogen ausgewertet werden. Er hat dafür eine spezifische Zugriffsberechtigung gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 und darf sich der ELGA GmbH als Auftragsverarbeiterin bedienen. Werden bei diesen Auswertungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, die den Anschein erwecken, dass Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen ungerechtfertigterweise Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 6 im zentralen Impfregister speichern, ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, die Daten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder dem örtlich zuständigen Landeshauptmann (§ 12 Abs. 2) zum Zweck der Durchführung notwendiger Ermittlungen (§ 7 Abs. 5) dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. (6) Die ELGA GmbH und die Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 haben zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach dieser Bestimmung und nach § 3 Abs. 3 und 4 eine spezifische Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister gemäß § 24f Abs. 4 GTelG 2012 und sind gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO gemeinsame Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 17 in Verbindung mit § 24c Abs. 3 GTelG 2012. Die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß § 4a bis § 4d eHealthV. Erinnerungsschreiben § 6. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat am 15. Februar 2022 und in weiterer Folge in Abständen von jeweils drei Monaten Personen, hinsichtlich derer nach Maßgabe der Ermittlung gemäß § 5 Abs. 2 die Erfüllung der Impfpflicht nicht erhoben werden kann, zu ermitteln und diese darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung bis zum Impfstichtag oder zu dem im Abstand von jeweils drei Monaten darauffolgenden Tag nachzuholen ist. (2) Anlässlich der Erinnerung gemäß Abs.1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister über Sinn und Zweck von Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren. Strafbestimmungen § 7. (1) Wer nach dem Abgleich gemäß § 5 Abs. 3 am Impfstichtag und in weiterer Folge in Abständen von je drei Monaten der Verpflichtung, sich einer 1. Erstimpfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 1, 2. Zweitimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 oder Abs. 6 Z 2, 3. Drittimpfung oder weiteren Impfung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 oder Abs. 3 oder 4. auf der Grundlage des § 4 Abs. 7 verordneten weiteren Impfung www.parlament.gv.at 5
Andreas M schrieb am 20.01.2022 20:11:
Keine Sorge , der Gesundheitsminister ist als Arzt an die gesetzliche Schweigepflicht gebunden und werd uns nicht ihre Krankenakte verraten .
MGg... schrieb am 21.01.2022 10:40:
... die Babsi, schon wieder etwas in den falschen Schlund gekriegt. Langsam wird's krankhaft bei ihr.
Babsi schrieb am 21.01.2022 11:54:
@Mgg, ich glaube dir wird blöd reden auch noch vergehen

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